Volltext: Prozessökonomie in der liechtensteinischen Zivilprozessordnung von 1912

Wie oben3 die einleitende Übersicht festhält, gliedert sich der zeit- liche Rahmen der vorliegenden Untersuchung im Hinblick auf das liech- tensteinische Zivilprozessrecht und dessen Prozessökonomie folgender- massen: (1) In den Jahren 1812 bis 1905 fanden prozessökonomische Entwicklungen statt, die es als Vorläufer der späteren Justizreform anzu- sehen und zu würdigen gilt. Die (2) eigentliche Justizreform erstreckte sich von 1906 bis 1915 in drei Phasen, deren erste (2a; 1906 bis 1908) die Änderung der liechtensteinischen Allgemeinen Gerichtsordnung brachte, deren zweite (2b; 1908 bis 1912) zum Erlass der liechtensteini- schen Zivilprozessordnung und Jurisdiktionsnorm führte und deren dritte (2c; 1913 bis 1915) als Abschluss das Vermittlerämtergesetz her- vorbrachte. Darauf folgten alsdann (3) zwischen 1916 und 1924 Weiter- entwicklungen, die sich im liechtensteinischen Zivilprozess mit prozess- ökonomischen Auswirkungen niederschlugen. Der vorliegende § 6 widmet sich gemäss dieser Gliederung dem Punkt (1), das heisst den prozessökonomischen Entwicklungen in der Zeit zwischen 1812 und 
1905. I.Prozessökonomische Entwicklungen Die liechtensteinische Justizreform von 1906 bis 1915 beruhte auf denje- nigen Grundlagen und derjenigen Gestalt, die im 
19. Jahrhundert der liechtensteinischen Justiz verfahrensrechtlich und organisatorisch verlie- hen worden waren. Zudem griff sie teils ausdrücklich und gezielt, teils stillschweigend und als selbstverständlich bestimmte prozessökonomi- sche Entwicklungen auf, die sich im 19. Jahrhundert eingestellt hatten.4 Da die grundlegende Gestalt sowie die prozessökonomischen Tenden- zen der Justizreform folglich eine Grundausrichtung vorgaben und als ihre Vorläufer anzusehen sind, sollen sie beide nachfolgend im Über- blick dargestellt werden. 270§ 
6 Vorläufer 1812 bis 1905 3Siehe obenunter §  1/II./d)/cc). 4Einen quellennahen Abriss der zivilprozessrechtlichen Entwicklungen im Fürsten- tum Liechtenstein im 19. Jahrhundert mit Nachweisen der Erlasse gibt Schädler, 1873–1889, S.49 Fn. 1 (bis zum Jahr 1881) sowie S.62–64, S.65f.und S.68–70; Schädler, 1890–1900, S.24. Konzise und mit Nachweisen der Erlasse siehe Lindt, Gerichtsverfassung, S.167f.
	        

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