Volltext: Prozessökonomie in der liechtensteinischen Zivilprozessordnung von 1912

Gang der Untersuchung dargestellt. Als thematischer Rahmen [b)] wird die zivilprozessuale Prozessökonomie festgelegt, welcher über einige terminologische Betrachtungen nähergetreten werden soll. Der sachliche Rahmen [c)] umspannt als Untersuchungsgegenstände unmittelbar nicht nur die liechtensteinische Zivilprozessordnung von 1912, sondern mit- telbar auch die österreichische Zivilprozessordnung von 1895 als deren Rezeptionsvorlage; im Zusammenhang mit der österreichischen Zivil- prozessordnung wird ferner das Schrifttum ihres Schöpfers, Franz Kleins, einschlägig. Der doppelte Untersuchungsgegenstand der beiden Zivilprozessordnungen, jeweils mit Berücksichtigung ihrer Entste- hungsgeschichte, bedingt im zeitlichen Rahmen [d)] eine Überlappung: Der liechtensteinische Zivilprozess wird insgesamt in der Zeit von 1812 bis 1924 beleuchtet; der österreichische Zivilprozess als Rezeptionsvor- lage wird insgesamt zwischen 1781 und 1912 betrachtet. a)Leitende Grundfragen Die vorliegende Untersuchung widmet sich aus rechtsgeschichtlicher Sicht der Prozessökonomie in der liechtensteinischen Zivilprozessord- nung von 1912. Sie ist bestrebt, die prozessökonomischen Vorkehrungen in der sowie im Umfeld der liechtensteinischen Zivilprozessordnung von 1912 zu ermitteln sowie Entstehung, Ausgestaltung, Zusammenwir- ken und Entwicklung ebendieser Vorkehrungen nachzuvollziehen. Als die 
leitenden Grundfragen dienen dabei: 1.Welche prozessökonomischen 
Missstände und Mängel traten in der Geschichte des liechtensteinischen Zivilprozesses bis zur Zivilpro- zessordnung von 1912 auf? Inwiefern wurde in der liechtensteini- schen Zivilprozessordnung von 1912 auf diese prozessökonomi- schen Missstände und Mängel reagiert? 2.Wo wurde damals die 
Ursache für mangelnde Prozessökonomie verortet? Welchen Adressaten der Prozessökonomie, das heisst Gesetzgeber, Parteien oder Anwälten, wurde damals die 
Verant- wortlichkeit für mangelnde Prozessökonomie angelastet? 3.Mit welchen konkreten Vorkehrungen, seien es 
tatsächliche Mass- nahmen oder spezifische 
prozessökonomische Vorschriften bzw. Mechanismen in der Verfahrensordnung, wurde im Umfeld der und in der liechtensteinischen Zivilprozessordnung von 1912 ver- sucht, den prozessökonomischen Missständen vorzubeugen oder entgegenzuwirken? 26§ 
1 Prozessökonomie heute
	        

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