Volltext: Prozessökonomie in der liechtensteinischen Zivilprozessordnung von 1912

gende oder bindende Massnahme der Prozessökonomie, die allein auf- grund ihres Bestehens Häufigkeit und Vielzahl formeller Streitigkeiten verhindern sollte. «Um alle diese Dissense und Fehlentscheidungen wurde die künftige Praxis vorweg 
entlastet»610,indem die Fragenbeant- wortung faktische Klärungen611 lieferte. b)Vom k. k. Obersten Gerichtshof mittels Gutachten Einen kleineren Teil an Fragen, «welche für die Gestaltung und Durch- führung des neuen Verfahrens und für die Verwirklichung der Absichten der Gesetzgebung von 
massgebenster Bedeutung»612 waren, unterbrei- tete das Justizministerium dem k. k. Obersten Gerichtshof.613 Er beant- wortete sie in Gutachten, die nicht als bindend, doch durchaus als «auto- ritative Aeusserung[en]»614 galten und deren Tenor das Justizministerium sodann in die gedruckte Ausgabe der Fragenbeantwortung aufnahm.615 Der Blick in die Auflistung616 jener grundlegenden Fragen und der jeweils infrage stehenden Vorschriften der österreichischen Zivilprozess- ordnung von 1895 belegt, dass keine explizit prozessökonomischen Bestimmungen617 betroffen waren. Die Absichten des Gesetzgebers bei den besonderen prozessökonomischen Zielen und ihre Umsetzung in den Vorschriften der Zivilprozessordnung scheinen demnach von Anfang an klar und deutlich abgefasst und gegen Zweifel gefeit gewesen zu sein. 250§ 
4 Prozessökonomische Mechanismen 610Klein, Zivilprozeß, S.19, Hervorhebung E. S. 611So äusserte sich Leonhard, S.145, Hervorhebungen E. S.: «Diese Wirkung hat die Fragenbeantwortung auch tatsächlich gehabt.» Dies wird ebenfalls angedeutet von Klang, S.84. 612K. k. Justizministerium, Verordnung Beantwortung 1897, S.393, Hervorhebung E. S.; insgesamt ausführlicher, in diesem Nebensatz aber wortgleich Klein, Zivilpro- zeß, S.18f. 613K. k. Justizministerium, Verordnung Beantwortung 1897, S.393; Klein, Zivilprozeß, S.19. 614K. k. Justizministerium, Verordnung Beantwortung 1897, S.393; Klein, Zivilprozeß, S.20; vgl. Schoibl, Entwicklung, S.57f. 615K. k. Justizministerium, Verordnung Beantwortung 1897, S.393. 616Siehe Überblick beim K. k. Justizministerium, Verordnung Beantwortung 1897, S.393. 617Siehe oben unter §  4/I./18./b) und §  4/III./1.
	        

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