Volltext: Prozessökonomie in der liechtensteinischen Zivilprozessordnung von 1912

induktiv Aussagen zu sämtlichen prozessökonomischen Mechanismen möglich werden. Die Überprüfung anhand der so ausgewählten prozessökonomi- schen Mechanismen belegt, dass namentlich vier gleiche bzw. sogar die- selben prozessökonomischen Elemente markant und gehäuft auftreten: die Anhaltung zur Prozessökonomie im Sinne einer Aufforderung an Gericht und Parteien [a)]; die Schaffung gerichtlicher Handlungsspiel- räume [b)], vor allem kraft der Formulierung «auf Antrag oder von Amtes wegen», aber auch als gerichtliches Ermessen und in Form der Befugnis zu gerichtlichen Beschlüssen, die einer Anfechtung entzogen sind; die spezifischen Sanktionen gegen prozessökonomische Verstösse [c)], als welche faktische Verzögerungen oder blosse Verschleppungsab- sicht gelten können und die mit der Folge der Haftung und/oder Bestra- fung des fehlbaren zivilprozessualen Akteurs geahndet werden; schliess- lich wider Erwarten erst an letzter Stelle die Fristen [d)] als das seltenste der prozessökonomischen Elemente. Noch einige weitere prozessöko- nomische Elemente [e)] sind erwähnenswert, obgleich sie nicht derart gehäuft auftreten und typisch sind wie die zuvor genannten. 1. Auswahl repräsentativer prozessökonomischer Mechanismen und numerus clausus deren Elemente Die Erstellung einer Liste prozessökonomischer Vorschriften und Mechanismen der österreichischen Zivilprozessordnung von 1895 nach Franz Klein birgt, wie oben543 dargelegt, eine gewisse Unschärfe. Bei den einzelnen prozessökonomischen Elementen in den Tatbeständen solcher Bestimmungen entschärft sich das Problem, weil anstelle von Vollstän- digkeit auf Repräsentativität abgestellt werden kann. Eine Liste der pro- zessökonomischen Elemente lässt sich am besten dadurch gewinnen, dass man die Zivilprozessordnung unvoreingenommen sowie in Gänze durchforstet und dabei all jene Normen heraussucht, bei denen zivilpro- zessuale Effizienz, Raschheit und/oder Billigkeit auf den ersten Blick auffallend zentral, ausführlich und evident aufscheinen. Die Liste kann kaum vollständig und abschliessend sein, was alle in der Zivilprozess- 231 
III. Prozessökonomische Elemente 543Siehe oben unter §  4/I./18./b).
	        

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