Volltext: Prozessökonomie in der liechtensteinischen Zivilprozessordnung von 1912

unmittelbar in den ausgefertigten Beweisbeschluss aufgenommen wer- den (§ 444 Abs. 1 Ö-CPO). Falls die mündliche Verhandlung innert einer Tagsatzung beendet werden konnte, musste das tatsächliche Vor- bringen der Parteien nicht eigens protokolliert werden und es konnte stattdessen direkt in den Urteilstatbestand aufgenommen werden (§ 445 Abs. 1 Ö-CPO). Gegenüber denjenigen Parteien, die trotz fehlender Anwaltspflicht bei der mündlichen Verhandlung anwaltlich vertreten waren, konnte das Gericht anordnen, dass sie ihre Anträge und Er - klärungen sogleich bei der Verhandlung schriftlich zu Protokoll fest- stellten, sodass sie ihm beigelegt werden konnten (§ 440 Abs. 5 i. V. m. § 265 Ö-CPO).538 In keinem Falle durfte aufgrund der Protokollierung die prozess- ökonomische mündliche Verhandlung de facto beeinträchtigt oder ver- zögert werden. Und in jedem Falle sollte sie in Gegenwart und unter Mitwirkung der Parteien erfolgen, damit diese auf Fehler hinweisen und Ergänzungen anbringen konnten, nicht zuletzt um künftige diesbezüg- liche Streitigkeiten zu vermeiden und weil das Protokoll künftig als Beweis dienen würde. Zu Korrekturen hatten die Parteien die Möglich- keit, sobald der Richter die Ergebnisse der Verhandlung zusammen- fasste, ehe er sie zu Protokoll gab; aber auch nachdem das schriftliche Resümee-Protokoll erstellt worden war, musste es den Parteien im Wortlaut vorgelesen und zwecks Überprüfung vorgewiesen werden, wobei sie allfällige Fehler rügen und Ergänzungen anbringen konnten.539 h)Strengere Säumnisfolgen Die Säumnisfolgen wurden verschärft. Gegen diejenige Partei, welche die erste Tagsatzung, auch wenn diese zur mündlichen Verhandlung angesetzt worden war, versäumt hatte, erging auf Antrag unmittelbar ein Versäumnisurteil (§ 442 Abs. 1 i. V. m. § 396 Ö-CPO). Fehlte eine Par- tei bei einer späteren Tagsatzung und brachte die anwesende Gegenpar- tei neue Tatsachenbehauptungen vor, die früheren Tatsachenbehauptun- gen widersprachen und der säumigen Partei nicht bekannt gegeben wor- den waren, musste das Gericht auf Antrag der anwesenden Gegenpartei 228§ 
4 Prozessökonomische Mechanismen 538Zum vorangehenden Absatz Dahlmanns, S.2736 m. w. H. 539Zum vorangehenden Absatz Klein, Gesetzentwürfe, S.47f.; vgl. Klein, Bemerkun- gen CPO, S.343; Sachers, S.240 Fn. 74.
	        

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