Volltext: Prozessökonomie in der liechtensteinischen Zivilprozessordnung von 1912

dessen Arbeit und Kosten verhindert, sondern der Gläubiger erreichte «mittels geringster Kosten und in der allerkürzesten Zeit»528 sein Ziel.529 Scheiterte der Vergleichsversuch, konnte mit Einverständnis der Parteien sogleich, und das heisst prozessökonomisch, mit der Verhand- lung der Streitsache begonnen werden, wozu ein separates Klagebegeh- ren nicht nötig war, da die Klage zu gerichtlichem Protokoll erklärt wer- den konnte (§ 439 Abs. 2 Ö-CPO analog). Waren die Parteien hierzu nicht bereit, musste der potentielle Kläger auf ordentlichem Wege Klage erheben.530 e) Erste und möglichst einzige Tagsatzung zur Verhandlung Namentlich sollten Verlegungen von Tagsatzungen und überhaupt zuviele Termine vermieden werden, wozu die im Gerichtshofverfahren zwingende Trennung zwischen erster und weiterer zwecks Verhandlung anberaumter Tagsatzungen im bezirksgerichtlichen Verfahren zur blossen Möglichkeit abgeschwächt wurde. Eine Trennung der beiden sollte nur eintreten, falls sich ausnahmsweise zum Beispiel zeigte, dass infolge des umfangreichen Prozessinhaltes ohnehin mehrere Tagsatzun- gen würden abgehalten werden müssen und es insofern «ohne Nachtheil der Parteien»531 bleiben würde, eine erste Tagsatzung ohne Verhandlung zwecks anderer Prozesshandlungen abzuhalten (§ 440 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 239 Ö-CPO). Im Regelfall, so das erklärte Ziel Kleins532 und der österreichischen Zivilprozessordnung von 1895 (§ 440 Abs. 1 Satz 1 Ö-CPO), sollte aber 
bei der ersten Tagsatzung (im Vergleich zum Gerichtshofverfahren: bereits) die mündliche Verhandlung stattfinden und sogar möglichst zu einem Ende gelangen (§ 440 Abs. 3 Ö-CPO). Damit war als Regelfall der (nötigen) Zivilprozesse das prozessökono- mische Optimum einer einzigen Tagsatzung angestrebt. Weil eine sepa- rate erste Tagsatzung ohne mündliche Verhandlung üblicherweise ent- fiele, sollten Einreden wie diejenige der Unzuständigkeit vor Einlassung 226§ 
4 Prozessökonomische Mechanismen 528Klein, Zivilprozeß, S.471. 529Zum vorangehenden Absatz Klein, Zivilprozeß, S.471f.m. w. H. 530Zum vorangehenden Absatz Klein, Zivilprozeß, S.471 m. w. H. 531Klein, Bemerkungen CPO, S.342. 532Zum Beispiel Klein, Gesetzentwürfe, S.66 und S.224; vgl. Klein, Bemerkungen CPO, S.248; Klein, Zivilprozeß, S.247.
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.