Volltext: Prozessökonomie in der liechtensteinischen Zivilprozessordnung von 1912

c)Kein vorbereitendes Verfahren Da vor Bezirksgericht sowieso nur ein Einzelrichter amtete, erübrigte sich im Gegensatz zum Gerichtshofverfahren ein 
vorbereitendes Verfah- ren (§ 440 Abs. 2 Ö-CPO), welches zwecks Prozessökonomie von einem einzelnen beauftragten Richter die späteren Prozessphasen und die mündliche Verhandlung vorbereitend durchgeführt worden wäre.524 Ersatzweise und nur für den Fall, dass die Parteien anwaltlich vertreten und in der Sache namentlich sehr viele Ansprüche und Gegenansprüche streitig waren, konnte das Gericht die Parteien vorab zu gerichtlichem Protokoll einvernehmen, um die mündliche Verhandlung vorzubereiten (§ 440 Abs. 3 i. V. m. § 245 Ziff. 1 Ö-CPO). d)Ladung zum Vergleichsversuch Der Gläubiger bzw. potentielle Kläger konnte vor Erhebung der Klage am zuständigen Bezirksgericht (im Entwurf noch abhängig von einem tieferen Streitwert525) beantragen, dass der potentielle Beklagte 
zu ei - nem vorgängigen Vergleichsversuch geladen wurde (§ 433 Abs. 1 Satz 1 Ö-CPO). Vorausgesetzt war, dass der potentielle Beklagte im betreffen- den bezirksgerichtlichen Sprengel seinen Wohnsitz hatte (§ 433 Abs. 1 Satz 1 Ö-CPO).526 Das war der einzige Fall in der österreichischen Zivil- prozessordnung von 1895, in dem eine solche persönliche Ladung zwecks Vergleichsversuches möglich war.527 Einigte man sich anlässlich dieses Vergleichsversuches, wurde das Ergebnis protokolliert und dadurch entstand ein vollstreckbarer Titel. Auf diese Weise wurde im Sinne der Prozessökonomie nicht nur ein unnötiger Zivilprozess und 225 
II. Bezirksgerichtliches Verfahren 524Klein, Bemerkungen CPO, S.342f. 525Bei einer bezirksgerichtlichen Zuständigkeit für eine Streitwertgrenze bis 1000 fl nach Klein, sodann parlamentarisch auf 500 fl reduziert, waren für den Vergleichs- versuch anfangs 300 fl vorgesehen gewesen (Vierhaus, Abgeordnetenhause, S.560; Mayr, Rechtsschutzalternativen, S.239 m. w. H.); daraus wurden schliesslich in der in Kraft tretenden Fassung 500 fl (§  433 Abs. 1 Satz 1 Ö-CPO), womit es der Streit- wertgrenze für das Bezirksgericht entsprach (Mayr, Rechtsschutzalternativen, S.240 m. w. H.); später betrug die Grenze 1000 Kronen (Klein, Zivilprozeß, S.471). 526Der bezirksgerichtliche Vergleichsversuch war erst im Zuge der parlamentarischen Beratungen aufgenommen worden (Vierhaus, Abgeordnetenhause, S.560; Mayr, Rechtsschutzalternativen, S.239 m. w. H.). 527Vgl. Klein, Praxis, S.121 f.
	        

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