Volltext: Prozessökonomie in der liechtensteinischen Zivilprozessordnung von 1912

zugrundelegte,493 auf ein Gremium von Richtern hin angelegt war, war das 
«Verfahren vor den Bezirksgerichten» (§§ 431–460 Ö-CPO) auf einen 
Einzelrichter ausgelegt und infolgedessen per se kostengünstiger494 und effizienter495. Grundsätzlich galten für das Verfahren vor Bezirksge- richten die Vorschriften des erstinstanzlichen Verfahrens vor Gerichts- höfen, allerdings nur insofern, als in der Zivilprozessordnung keine besonderen Bestimmungen für die Bezirksgerichte getroffen worden waren (§ 431 Abs. 1 Ö-CPO). Sachlich sollte das bezirksgerichtliche Verfahren vor allem für Streitigkeiten 
unterhalb eines gewissen Streit- werts496 und mithin für kleinere Zivilprozesse zuständig sein und zur Anwendung kommen, welche jedoch den Grossteil497 der anfallenden vermögensrechtlichen Zivilprozesse ausmachten.498 Mit der Streitwert- grenze war für die Anwendbarkeit des bezirksgerichtlichen Verfahrens ein Kriterium bestimmt, das gesetzgeberisch einfach geändert und ange- passt werden konnte, wobei es nicht, wie bislang, blindlings und in der Sache unterschiedslos die Rechtsstreite einzig aufgrund geographischer Anknüpfungspunkte an die Gerichte wies, sondern eine sachliche Diffe- renzierung vornahm.499 Klein betonte aber, dass ein niedriger Streitwert allein nicht zwingend für die Einfachheit eines Rechtsstreits sprach; viel- mehr erwies sich der Streitwert wenngleich als sachliches, so doch über- wiegend als «justizadministrative[s]»500 Kriterium, das «von den geogra- phischen, Bevölkerungs- und Verkehrsverhältnissen, von der Leistungs- kraft der Justizverwaltung, vom Budget»501 abhängig war.502 220§ 
4 Prozessökonomische Mechanismen 493So zum Beispiel auch der Berufung (§  463 Abs. 1 Ö-CPO; vgl. Klein, Bemerkungen CPO, S.356. Vgl. Sachers, S.232f.und S.240, je m. w. H.). 494Klein, Gesetzentwürfe, S.5. 495Vgl. Klein, Bemerkungen CPO, S.265f.m. w. H. 496Die Streitwertgrenze für das bezirksgerichtliche Verfahren war von ursprünglich 1000 fl nach Kleins Entwurf durch die parlamentarischen Beratungen auf 500 fl herabgesetzt worden (Vortrag Schönborn 1893, S.229; Vortrag Krall 1895, S.250f.; Vierhaus, Herrenhause, S.361). 497Klein, Gesetzentwürfe, S.10. 498Vgl. Oberhammer/Domej, Delay, S.274. Siehe zu Einzelheiten der bezirksgerichtli- chen Zuständigkeiten Klein, Zivilprozeß, S.101–104; Klein, Gesetzentwürfe, S.7 und S.11f. 499Klein, Gesetzentwürfe, S.4 und S.10f., je m. w. H. 500Klein, Gesetzentwürfe, S.10. 501Klein, Gesetzentwürfe, S.11. 502Klein, Gesetzentwürfe, S.10f.m. w. H.
	        

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