Volltext: Prozessökonomie in der liechtensteinischen Zivilprozessordnung von 1912

Unterbrechungen (§ 180 Abs. 3 Ö-CPO). Demzufolge erwiesen sich auch ihre Mittel als ambivalent. Zum Beispiel die Aufforderung an die Parteien zu persönlichem Erscheinen vor Gericht oder zur Urkunden- herausgabe, diese möglich anzuordnen auch vor Beginn der mündlichen Verhandlung bei Gefahr des Verlusts der Urkunde (§ 183 Abs. 1 und 3 Ö-CPO), bezweckten sowohl Prozessökonomie als auch Gründlichkeit. Deutlicher als es die österreichische Zivilprozessordnung von 1895 vom Gericht anlässlich der mündlichen Verhandlung forderte, lässt sich die Pflicht zur Gründlichkeit nicht in Worte fassen: «Der Vorsitzende hat bei der mündlichen Verhandlung durch Fra- gestellung oder in anderer Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen thatsächlichen Angaben gemacht oder ungenügende Angaben über die zur Begründung oder Bekämpfung des Anspruches geltend gemachten Umstände ver- vollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweise ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur wahrheitsmäßigen Feststellung des Thatbestandes der von den Parteien behaupteten Rechte und Ansprüche nothwendig erscheinen» (§ 182 Abs. 1 Ö-CPO). Das Gericht erklärte die mündliche Verhandlung für geschlossen, 
sobald die Sache vollständig erörtert worden war und aufgrund der Beweise für die Entscheidung reif war (§ 193 Abs. 1 Ö-CPO), das heisst: prozess- ökonomisch schnellstmöglich. Es erklärte sie aber auch nur dann für geschlossen, 
wenn diese beiden Voraussetzungen erfüllt waren, also zugleich dem Erfordernis der Gründlichkeit Genüge getan worden war. Das Gericht konnte deshalb auch eine bereits für geschlossen erklärte mündliche Verhandlung unter anderem wiedereröffnen, wenn es sich erst nachträglich als erforderlich erwies, wenn frühere Vorbringen geklärt oder ergänzt werden mussten oder wenn ein Beweis für eine Tat- sache, die sich erst nach Verhandlungsschluss als beweisbedürftig herausgestellt hatte, erörtert werden musste (§ 194 Ö-CPO). Zugunsten der Gründlichkeit und materiellen Wahrheit mussten Zeugen und Sachverständige, welche im prozessökonomisierenden vor- bereitenden Verfahren schon einvernommen worden waren, 
anlässlich der mündlichen Verhandlung nochmals einvernommen werden. Voraus- gesetzt wurde dabei (§ 264 Ö-CPO): Entweder bewertete das Gericht eine Erneuerung des Beweisaufnahme als nötig, um begründet anmu- 214§ 
4 Prozessökonomische Mechanismen
	        

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