Volltext: Prozessökonomie in der liechtensteinischen Zivilprozessordnung von 1912

mischen Mechanismen der Raschheit bestanden bei Klein vielmehr in deren Kombination miteinander sowie in der spezifischen Umsetzung in der österreichischen Zivilprozessordnung von 
1895. bb)Mechanismen der Billigkeit Die 
Prozesskosten setzten sich gemäss Klein zusammen aus den Kosten, die den Urteilsspruch durch das Gericht finanzierten, sowie denjenigen, die das Prozessführen im engeren Sinne mit den Prozesshandlungen her- vorrief. Erstere Kosten des Urteils, worunter namentlich die Gerichts- gebühren fielen, betrafen keine Materie, die es in der Zivilprozessord- nung zu regeln und dogmatisch auszugestalten galt. Die Prozessfüh- rungskosten hingegen hingen entscheidend davon ab, wie die Gestaltung gewisser Prozesshandlungen und deren Voraussetzungen in der Zivil- prozessordnung ausfiel, so zum Beispiel: das Erscheinen der Parteien vor den verschiedeninstanzlichen Gerichten, was Reisekosten und Zeit- aufwand verursachte; die Bezahlung von Zeugen und Sachverständigen; Urkundenherbeischaffungen und deren Kosten sowie etliche weitere Kostenpunkte. Klein versicherte, bei diesen Punkten alles beseitigt zu haben, was zu unnötigen Kosten führen könnte.444 Unter den 
prozessökonomischen Mechanismen der Billigkeit des Zivilprozesses zählte Klein folgende auf: umfangreiche Satzschriften entfielen und Tagsatzungserstreckungen wurden vermieden; die gericht- liche Prozessleitung bemühte sich um möglichst konzentrierte und rasche Durchführung des Zivilprozesses, womit dessen Kosten sanken; einige Anträge und Formalitäten waren dem Gericht anheimgestellt, die Parteien mussten sich nicht mehr um sie kümmern und ihre Kosten tra- gen; Kosten infolge der Verhandlung über meritorisch Nebensächliches wie Unzuständigkeiten oder Urkundenherausgabe wurden mit Straf- fung oder Vermeidung der diesbezüglichen Verhandlung gesenkt oder vermieden; Förderung der Verbindung von Prozessen, Prozesshandlun- gen, Verhandlungen oder Parteien in verschiedenster Form erlaubten Kostensenkungen durch Wegfall von doppelten oder überflüssigen Schritten; die Vereinfachung des Beweisverfahrens und die weitgrei- fende, tragende, aber nicht ausufernde Protokollierung sorgten für Kos- 209 
I. Gerichtshofverfahren 444Zum vorangehenden Absatz Klein, Bericht, S.75f.
	        

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