Volltext: Prozessökonomie in der liechtensteinischen Zivilprozessordnung von 1912

gerechtfertigte) Revision unterlassen wurde oder entgegen dem sozia- len403 Zivilprozess nur begüterte Personen sie anzustrengen wagten. Auch der Zufall, dass eine Partei, die Revision einzulegen erwog, in der Nähe des Revisionsgerichts wohnte, durfte nicht massgebend sein. Des- halb wurde im Revisionsverfahren, das sich als Rechtsmittelverfahren in erster Linie gegen eine unrichtige rechtliche Beurteilung richtete und daher umso weniger einer mündlich-unmittelbaren Verhandlung bedurfte, 
grundsätzlich aufgrund der erst- und zweitinstanzlichen Akten, das heisst ohne mündliche Verhandlung entschieden. 
Ausnahms- weise aber konnte eine mündliche Verhandlung stattfinden.404 18.Ergebnis und Zusammenfassung Am Gerichtshofverfahren der österreichischen Zivilprozessordnung von 1895 wurde deutlich, wie Klein dessen Vorschriften als Mechanis- men in der zivilprozessualen Maschinerie auffasste [a)] und dass sich darunter besondere prozessökonomische und noch prozessökonomi- schere Mechanismen [b)] befanden. Die zentralen prozessökonomischen Mechanismen der Raschheit, Billigkeit und Effizienz des Gerichtshof- verfahrens waren bei Klein aus einer längeren Entwicklung [c)] hervor- gegangen und hatten durchaus Wandlungen durchgemacht. Das ständige Gegengewicht im Widerstreit mit der Prozessökonomie, wie es an den prozessökonomischen Mechanismen häufig auftrat und deutlich erkenn- bar war, bildete die Gründlichkeit [d)]. Schliesslich zeigten sich als nega- tive Befunde, dass wider Erwarten gewisse gemeinhin typisch prozess- ökonomische Themen bei Klein prozessökonomisch bloss beiläufig behandelt wurden [e)]. a) Vorschriften als Mechanismen in der zivilprozessualen Maschinerie Aus seiner Auffassung eines zeitgemässen und fortschrittlichen Zivil- prozessrechts heraus hatte Franz Klein die Vorstellung eines sozialen 199 
I. Gerichtshofverfahren 403Siehe oben unter §  3/II./2. 404Zum vorangehenden Absatz Klein, Gesetzentwürfe, S.72; Klein, Zivilprozeß, S.302 und S.424f.
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.