gerechtfertigte) Revision unterlassen wurde oder entgegen dem sozia- len403 Zivilprozess nur begüterte Personen sie anzustrengen wagten. Auch der Zufall, dass eine Partei, die Revision einzulegen erwog, in der Nähe des Revisionsgerichts wohnte, durfte nicht massgebend sein. Des- halb wurde im Revisionsverfahren, das sich als Rechtsmittelverfahren in erster Linie gegen eine unrichtige rechtliche Beurteilung richtete und daher umso weniger einer mündlich-unmittelbaren Verhandlung bedurfte,
grundsätzlich aufgrund der erst- und zweitinstanzlichen Akten, das heisst ohne mündliche Verhandlung entschieden.
Ausnahms- weise aber konnte eine mündliche Verhandlung stattfinden.404 18.Ergebnis und Zusammenfassung Am Gerichtshofverfahren der österreichischen Zivilprozessordnung von 1895 wurde deutlich, wie Klein dessen Vorschriften als Mechanis- men in der zivilprozessualen Maschinerie auffasste [a)] und dass sich darunter besondere prozessökonomische und noch prozessökonomi- schere Mechanismen [b)] befanden. Die zentralen prozessökonomischen Mechanismen der Raschheit, Billigkeit und Effizienz des Gerichtshof- verfahrens waren bei Klein aus einer längeren Entwicklung [c)] hervor- gegangen und hatten durchaus Wandlungen durchgemacht. Das ständige Gegengewicht im Widerstreit mit der Prozessökonomie, wie es an den prozessökonomischen Mechanismen häufig auftrat und deutlich erkenn- bar war, bildete die Gründlichkeit [d)]. Schliesslich zeigten sich als nega- tive Befunde, dass wider Erwarten gewisse gemeinhin typisch prozess- ökonomische Themen bei Klein prozessökonomisch bloss beiläufig behandelt wurden [e)]. a) Vorschriften als Mechanismen in der zivilprozessualen Maschinerie Aus seiner Auffassung eines zeitgemässen und fortschrittlichen Zivil- prozessrechts heraus hatte Franz Klein die Vorstellung eines sozialen 199
I. Gerichtshofverfahren 403Siehe oben unter § 3/II./2. 404Zum vorangehenden Absatz Klein, Gesetzentwürfe, S.72; Klein, Zivilprozeß, S.302 und S.424f.