meiden» (§ 496 Abs. 3 Ö-CPO),398 konnte es zunächst bei Bedarf durch eigene mündliche Verhandlung diejenige vor der Erstinstanz ergänzen und sodann selbst urteilen.399 Sooft in einer mündlichen Berufungsver- handlung mit Hilfe von Beweisergänzungen und -wiederholungen eini- germassen Aussicht auf erfolgreiche und gründliche Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils bestand, empfahl Klein, die Zurückweisung an die Erstinstanz zu unterlassen und das Berufungsgericht gleich selbst urteilen zu lassen.400 b)Beschränkte Revision Wie das Berufungsverfahren aus prozessökonomischen Gründen nicht das Verfahren vor der ersten Instanz verdoppelte, so sollte angesichts der instanzenübergreifenden Gesamtbilanz der Prozessökonomie auch das Revisionsverfahren nicht das Berufungsverfahren wiederholen. Für die dritte Instanz setzte deshalb die österreichische Zivilprozessordnung von 1895 den prozessökonomischen Mechanismus des
Neuerungsver- bots fort (§ 504 Abs. 2 Ö-CPO).401 Das
Revisionsverfahren war grundsätzlich schriftlich, das heisst nicht mündlich, sowie geheim, das heisst nicht öffentlich (§ 509 Abs. 1 Ö-CPO).402 Ausnahmsweise konnte auf Antrag oder von Amtes wegen, falls dies notwendig schien, eine mündliche Revisionsverhandlung beschlossen und durchgeführt werden, wofür die Bestimmungen der mündlichen Berufungsverhandlung mutatis mutandis galten (§ 509 Abs.2 Ö-CPO). Eine obligatorische mündliche Verhandlung hätte das Revisionsverfahren unverhältnismässig stark verteuert und den Parteien, da die Revisionen beim Obersten Gerichtshof zentralisiert wurden, grossen Aufwand bereitet, wenn sie zwecks mündlicher Verhandlung hätten anreisen und zugegensein müssen. Auf der anderen Seite durften allein die Kosten nicht der Grund dafür sein, dass eine (womöglich 198§
4 Prozessökonomische Mechanismen 398Vortrag Krall 1895, S.246f. 399Vgl. Klein, Gesetzentwürfe, S.71f. 400Klein, Praxis, S.263, vgl. S.262f.m. w. H. 401Vgl. Klein, Bemerkungen CPO, S.359f.; Klein, Zivilprozeß, S.277 und S.426 m. w. H. 402Klein, Zivilprozeß, S.302 und S.304 m. w. H. zur Ausnahme einer mündlichen Ver- handlung vor dem Revisionsgericht; vgl. Klein, Gesetzentwürfe, S.73 mit Fn. 41 m.N. in den Materialien.