Volltext: Prozessökonomie in der liechtensteinischen Zivilprozessordnung von 1912

die Beziehungen zwischen dem erstinstanzlichen und dem Berufungs- verfahren erachtete Klein als massgeblich, inwiefern ein konsequent pro- zessökonomischer Zivilprozess vom Vorfeld der Klageanhebung bis hin zu schliesslich einem rechtskräftigen letztinstanzlichen Urteil geschaffen worden war.372 Die Revision vor der dritten Instanz, die unbestrittener- massen lediglich ein beschränktes Rechtsmittel sein konnte, war demge- genüber nicht von grossem prozessökonomischem Gewicht.373 Für das erstinstanzliche mündliche Verfahren lehnte Klein eine Eventualmaxime als undurchführbar, weil allzu starr und allzu generell ab. Stattdessen entschied er sich für individuelle Vorschriften der Prä- klusion, ergänzt durch gerichtliche Zurückweisungsbefugnisse mit Prä- klusionswirkung. So erfüllte die österreichische Zivilprozessordnung von 1895 im erstinstanzlichen mündlichen Verfahren die Funktion einer Eventualmaxime, ohne deren prozessökonomischen Nachteile zu bewirken.374 Im Gegensatz hierzu erachtete Klein es als notwendig, in den Rechtsmittelverfahren neues Vorbringen kraft Eventualmaximen strengstens zu untersagen, womit er einer schon vor der Zivilprozess- ordnung von 1895 langen Tradition treu blieb,375 nicht zuletzt um der instanzenübergreifenden prozessökonomischen Gesamtbilanz willen.376 a)Beschränkte Berufung Klein gab zu bedenken, dass das Verfahren vor einer Rechtsmittelin- stanz, die ja jeweils das Verfahren vor der vorangehenden Instanz über- prüfte (§ 462 Abs. 1 Ö-CPO), im Gegensatz stand zum erstinstanzlichen Verfahren, das auf die Wirklichkeit das Recht anwendete.377 Nur weil im neuen Zivilprozess das erstinstanzliche Verfahren infolge der unmittel- baren und mündlichen Verhandlung für das Gericht sowie für die Par- teien aufwendiger geworden war, bedeutete das noch nicht, dass es sich in der Berufungsinstanz ebenso verhalten müsste und dort ebenso künf- 194§ 
4 Prozessökonomische Mechanismen 372Siehe Rechberger/Klicka, S.243f. 373Zum vorangehenden Absatz vgl. Klein, Zivilprozeß, S.273. 374Siehe oben unter §  4/I./9. 375Anderer Ansicht, nämlich das Neuerungsverbot sei Kleins Schöpfung, Kralik, S.95. 376Fasching, Weiterentwicklung, S.109f.m. w. N.; Böhm, Neuerungsverbot, S.239–241 m. w. H.; Ballon, Entlastung, S.34; Oberhammer, Speeding up, S.226 und S.228; Oberhammer/Domej, Efficiency, S.66; Oberhammer/Domej, Delay, S.271 m. w. H.; Oberhammer/Domej, Germany, S.120. 377Klein, Zivilprozeß, S.403.
	        

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