Volltext: Prozessökonomie in der liechtensteinischen Zivilprozessordnung von 1912

aa)Parteiseitig verschuldet § 51 Abs. 1 Ö-CPO behandelte den Fall, dass ein Verfahren (von Amtes wegen oder durch ein Rechtsmittelverfahren) aufgehoben oder nichtig erklärt wurde, wobei parteiseitiges Verschulden dafür verantwortlich war: Entweder war es selbst der Aufhebungsgrund oder es bewirkte, dass trotz bestehenden Aufhebungs- bzw. Nichtigkeitsgrundes ein Ver- fahren angehoben oder weitergeführt wurde.Das Gericht konnte, musste aber nicht, in einem solchen Fall der verschuldenden Partei die Kosten des aufgehobenen bzw. nichtigen Verfahrens sowie des allfälligen Rechtsmittelverfahrens überbürden. Das Gericht konnte von Amtes wegen oder auf Antrag in diesem Sinne tätig werden. Die ratio legis dahinter war prozessökonomischer Art. Jeglicher unnötige Aufwand im Zivilprozess, umso mehr ein unnötiges Verfahren oder unnötige Verfahrensschritte waren zu unterbinden. Fanden sie den- noch statt, sollten gemäss dem Verursacher- bzw. Verschuldensprinzip die unnötigen Kosten von derjenigen Partei ersetzt werden, die dafür verantwortlich war. Hierin lag die Möglichkeit eines nachträglichen finanziellen Korrektivs gegen die Folgen prozessökonomischer Ver- stösse.354 bb)Gerichtsseitig grob verschuldet Lag ein «offenbare[s] grobe[s] Verschulden des Gerichts» vor, indem es entweder einen bestehenden Aufhebungs- oder Nichtigkeitsgrund des Verfahrens nicht beachtet oder ihn sogar selbst offenbar grob verschul- det herbeigeführt hatte, so konnte nach § 51 Abs. 2 Ö-CPO dem Gericht die Kosten des aufgehobenen bzw. nichtigen Verfahrens sowie des allfäl- ligen Rechtsmittelverfahrens überbürdet werden, dies von Amtes wegen oder auf Antrag hin. Dass auch das Gericht für ein unnötiges Verfahren verantwortlich sein konnte und entsprechend dessen Kosten tragen sollte, war die spie- gelbildliche prozessökonomische Überlegung zur Verantwortlichkeit der Parteien. Der soziale Zivilprozess als staatliche Wohlfahrtseinrich- tung355 und als Institution zwecks Hilfe für die Rechtsuchenden ver- langte, dass überall dort, wo er ausnahmsweise und genau konträr zu 190§ 
4 Prozessökonomische Mechanismen 354Zum vorangehenden Absatz siehe Klein, Zivilprozeß, S.165f. 355Siehe oben unter §  3/II./2.
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.