Volltext: Prozessökonomie in der liechtensteinischen Zivilprozessordnung von 1912

der Kostentragung ausgleichend dagegen vorgehen zu können und so auch einen sozialen349 Zivilprozess im Sinne der Unterstützung unerfah- rener Parteien gegenüber ihren Anwälten durchzusetzen.350 Mit § 49 Abs. 2 Ö-CPO wollte Klein nicht zuletzt auch dem Schriftsatzunwesen, wie es unter der Allgemeinen bzw. Westgalizischen Gerichtsordnung geherrscht hatte, explizit einen Riegel vorschieben und die zivilprozessuale Mündlichkeit vor Überwuchern durch Schriftsätze bewahren. Alles überflüssige Schriftliche galt es daher zu vermeiden und stattdessen klar und prägnant allein das Wesentliche in die Schriftsätze aufzunehmen. Umfangreiche Schriftstücke waren unter den alten Gerichtsordnungen ein Grund für die Kostspieligkeit des Zivilprozesses gewesen, weil deren Anfertigung aufwendig und daher für die Parteien teuer gewesen war.351 Der prozessökonomische Mechanismus, den Bevollmächtigten bei grobem Verschulden bezüglich schriftlicher Weitläufigkeit einen Kos- tenersatz gegenüber ihren Parteien aufzuerlegen, sollte demnach auch für kürzere und mithin kostengünstigere anwaltliche Schriftstücke sor- gen. Diese Kostenerstattung von Seiten des Anwalts für solches grobes Verschulden zum Beispiel bei Schriftsätzen konnte mit einer Ordnungs- strafe verbunden werden.352 Nebst den nachgängigen finanziellen Aus- gleich der nachteiligen Folgen von Verstössen gegen die Prozessökono- mie trat somit die Möglichkeit einer zusätzlichen pönalen Sanktion, die das Gericht aussprechen konnte. e)Bei Nichtigkeit Dem Grundsatz von § 51 Abs. 3 Ö-CPO zufolge wurden die Kosten gegenseitig aufgehoben, wenn das Verfahren aufgehoben wurde oder nichtig war. Ausnahmen von diesem Grundsatz traten für den Fall ein, dass parteiseitiges Verschulden (Abs. 1) oder gerichtsseitig grobes Ver- schulden (Abs. 2) zur Aufhebung oder Nichtigkeit des Verfahrens geführt hatte.353189 
I. Gerichtshofverfahren 349Siehe oben unter §  3/II./2. 350Siehe Klein, Bemerkungen CPO, S.213f. 351Zum vorangehenden Absatz Klein, Bemerkungen CPO, S.213, vgl. S.218 und S.225; vgl. Klein, Zivilprozeß, S.238f. 352Klein, Zivilprozeß, S.272. Siehe oben unter §  4/I./12. 353Vgl. Klein, Zivilprozeß, S.239.
	        

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