zeigte sich jedoch, dass die Gerichte überaus selten von dieser Kostener- stattung Gebrauch machten.339 c)Bei sofortiger beklagtenseitiger Anerkenntnis § 45 Ö-CPO regelte den Fall, dass der Kläger einen Zivilprozess anhob, obwohl der nunmehrige
Beklagte in seinem bisherigen Verhalten hierzu keinen Anlass gegeben hatte und er den klägerischen Anspruch dem - zufolge
bei der ersten Tagsatzung auch sogleich anerkannte. Der Klä - ger musste – wie das Fehlen des Modalverbs im Wortlaut der Vorschrift zeigt – die Prozesskosten tragen. Sie umfassten nicht nur seine eigenen Parteikosten und die Gerichtskosten, sondern gemäss § 45 Satz 2 Ö-CPO auch die Parteikostender Gegenpartei, welche ihr durch die Anhebung des Zivilprozesses verursacht worden waren. Prozessökonomie verlangte nicht nur, dass Zivilprozesse so effi- zient, rasch und günstig wie möglich abliefen, sondern dem noch vorge- lagert, dass überhaupt nur die nötigen Zivilprozesse durchgeführt wur- den. Es galt, sämtliche unnötigen Zivilprozesse zu vermeiden, um so die Ressourcen für die nötigen Zivilprozesse in vollem Umfang zur Verfü- gung zu haben. § 45 Ö-CPO ging aus dieser Überlegung hervor und war zugleich ein Eingeständnis, dass ein untrügliches Kriterium zur Abgren- zung zwischen nötigen und unnötigen Zivilprozessen von vornherein nicht existierte. Aufgrund des zivilprozessualen Endzwecks340 des Pri- vatrechtsschutzes zugunsten der Rechtsuchenden war tendenziell vor- zuziehen, einen unnötigen Zivilprozess anheben zu lassen und nachgän- gig dessen negative Folgen mittels Kostenverteilung abzufedern, als das Risiko einzugehen, einen nötigen Zivilprozess von vornherein zu ver- weigern. Den prozessökonomischen Mechanismus, um eine nachgän- gige Kostenverteilung eines unnötig eingeleiteten Zivilprozesses durch- zuführen, bot § 45 Ö-CPO.341 d)Bei Bevollmächtigten § 49 Ö-CPO war «rasch eine der bekanntesten Stellen des Entwurfes geworden»342,wie Klein schrieb. § 49 Abs. 1 Ö-CPO sah die Möglich- 187
I. Gerichtshofverfahren 339Sprung, Zielsetzungen, S.344. 340Siehe oben unter § 3/III./2./a). 341Vgl. Klein, Bemerkungen CPO, S.213. 342Klein, Parteienvertretung, S.38. Siehe auch Kübl, S.113.