Volltext: Prozessökonomie in der liechtensteinischen Zivilprozessordnung von 1912

günstigere Entscheidung der Hauptsache herbeigeführt haben würde» (§ 530 Abs. 1 Ziff. 7 Ö-CPO). Wie oben268 dargelegt, richtete sich gegen die Versäumung von Prozess- handlungen und folglich deren Präklusion die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die auf Antrag hin inzident im Hauptverfahren geprüft wurde. Demgegenüber führte die Klage auf Wiederaufnahme als ausser- ordentliches Rechtsmittel nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfah- rens zu einem selbständigen Verfahren. In diesem wurde die erstinstanz- liche Verhandlung vor dem entsprechenden Gericht zwecks Vervollstän- digung und zwecks Nachtrags präkludierten Prozessinhalts unmittelbar wiederaufgenommen, wodurch sich im prozessökonomisch besten Falle ein Rechtsmittelverfahren deswegen erübrigte.269 In der österreichischen Zivilprozessordnung kam die Wiederauf- nahmsklage in zwei Fällen in Betracht. Bei beiden gleichermassen vorausgesetzt wurde, dass das zurückgewiesene Vorbringen die genannte «ihr günstigere Entscheidung der Hauptsache herbeigeführt haben würde», wenn es damals im erstinstanzlichen Verfahren einge- bracht werden hätte können oder eingebracht worden wäre. (1) Im 
ersten Fall betraf die Wiederaufnahme lediglich Beweismit- tel, welche nach Verstreichen einer zu ihrer Aufnahme gerichtlich gesetzten Frist zurückgewiesen worden waren (§ 531 i. V. m. § 279 Ö-CPO). Die Wiederaufnahme war diesfalls zulässig ungeachtet dessen, ob die Partei ein Verschulden am damaligen fruchtlosen Verstreichen der Frist traf oder nicht. Nur bei den Verfahrenskosten war ein allfälliges Verschulden zu berücksichtigen.270 (2) Im 
zweiten Fall zielte die Wiederaufnahme auf Beweismittel sowie Tatsachenvorbringen, die infolge des Abschlusses des erstinstanz- lichen Verfahrens ohne Verschulden der Parteien nicht aufgenommen worden waren. Es handelte sich logischerweise um Vorbringen, bei denen die Möglichkeit eines Verschuldens der Parteien überhaupt fehlte, weil jene Tatsachen oder Beweise zur Zeit des erstinstanzlichen Verfah- 171 
I. Gerichtshofverfahren 268Siehe oben unter §  4/I./9./d). 269Klein, Zivilprozeß, S.278 und S.467f.m. w. H. 270Zum vorangehenden Absatz Klein, Bemerkungen CPO, S.370; Klein, Zivilprozeß, S.279 m. w. H. und S.464.
	        

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