Volltext: Prozessökonomie in der liechtensteinischen Zivilprozessordnung von 1912

weisvorbringen nicht durch die Ergebnisse des vorbereitenden Verfah- rens ausgelöst und «offenbar in der Absicht, den Prozeß zu verschlep- pen, nicht früher vorgebracht» worden waren (§ 278 Abs. 2 Satz 2 Ö-CPO).261 Ein ergänzender prozessökonomischer Mechanismus zur gerichtli- chen Zurückweisung gestattete dem Gericht, konkrete 
Beweisaufnah- men zum Voraus zu befristen und unter sonstiger Präklusion so zu deren Raschheit anzuhalten.262 Um Verschleppungen des Zivilprozesses durch die Aufnahme von Beweisen zu unterbinden, wandte sich der Mechanis- mus gegen zwei Fallkonstellationen:263 (1) In der 
ersten Fallkonstellation lag entweder ein Hindernis von ungewisser Dauer vor, durch welches eine bestimmte Beweisaufnahme verhindert wurde; oder es war unsicher, ob eine bestimmte Beweisauf- nahme durchführbar war; oder es sollte eine Beweisaufnahme im Aus- land durchgeführt werden. In diesen Fällen der ersten Fallkonstellation setzte das Gericht auf Antrag eine Frist für die betreffende Beweisauf- nahme im Beweisbeschluss fest (§ 279 Abs. 1 Ö-CPO). Verstrich die Frist fruchtlos, wurde die Verhandlung, ungeachtet der noch ausstehen- den Beweisaufnahme, auf Antrag hin fortgeführt (§ 279 Abs. 1 Ö-CPO). Die allenfalls später doch noch aufgenommenen Beweise oder eintref- fenden Beweisakten durften dabei nur dann verwendet werden, falls dies keine Verzögerung des Verfahrens bewirkte (§ 279 Abs. 2 Ö-CPO). Mutatis mutandis verhielt es sich, wenn eine zwecks Beweises erforder- liche Urkunde, die sich mutmasslich im Besitz eines Dritten befand, auf dem Klageweg herausverlangt und vorgelegt werden lassen musste (§309 Abs. 1 Ö-CPO); ebenso, wenn eine Zeugeneinvernahme erfolglos versucht worden war und der erneute Versuch wahrscheinlich wiederum den Zivilprozess verzögern würde (§ 335 Abs. 1 Ö-CPO). Ausgleichend gegenüber der materiellen Wahrheit wurden in derartigen Fällen zurück- gewiesene Beweise zumindest im Urteilstatbestand festgehalten und eröffneten die Möglichkeit einer Wiederaufnahmsklage.264169 
I. Gerichtshofverfahren 261Klein, Zivilprozeß, S.270; vgl. Klein, Gesetzentwürfe, S.59. 262Vgl. Klein, Praxis, S.168. 263Vgl. Klein, Zivilprozeß, S.268. 264Zum vorangehenden Absatz Klein, Bemerkungen CPO, S.317 m. w. H.; Klein, Zivilprozeß, S.268f.m. w. H.; vgl. Klein, Gesetzentwürfe, S.59.
	        

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