Volltext: Prozessökonomie in der liechtensteinischen Zivilprozessordnung von 1912

Wahrheit sowie ihres Zusammenspiels ergeben hätten, setzte ihnen Klein einige 
Schranken, ausdrücklich unter Berufung auf die «Oekonomie»205 und 
«Prozeßökonomie»206.207 b)Vorgängig zur Verhandlung Um in der mündlichen Verhandlung die gerichtliche Pflicht zu gründli- cher Erforschung des Sachverhaltes und der materiellen Wahrheit (§ 182 Abs. 1 Ö-CPO) nicht zu einer unverhältnismässig teuren Gründlichkeit werden zu lassen, statuierte die Zivilprozessordnung als prozessökono- mische Mechanismen einige – wohlgemerkt lediglich beispielhafte – Vor- kehrungen, mittels derer das Gericht 
schon vorgängig zur Verhandlung absehbare Kosten einsparen oder möglichst gering halten konnte. «Von diesen Befugnissen», erklärte Klein, «kann kaum je zuviel Gebrauch ge- macht werden.»208So waren, noch ehe die mündliche Verhandlung be- gann, generell prozessökonomische Vorkehrungen seitens des Gerichts möglich, falls ansonsten relevante Tatsachenfeststellungen oder Bewei- serbringungen verunmöglicht oder «doch nur unter erheblich schwere- ren Bedingungen» durchgeführt würden könnten (§ 183 Abs. 3 Ö-CPO). Urkunden, die eine Partei besass und auf die sie oder die Gegenpartei sich bezogen hatte, sollten beim Gericht für gewisse Zeit zwecks einfacher und rascher Einsichtnahme abgegeben werden (§ 183 Abs. 1 Ziff. 2 Ö-CPO). Verwahrte Urkunden und dergleichen, auf die eine Partei ver- wies, sollten sogleich herbeigeschafft werden können (§183 Abs. 1 Ziff. 3 Ö-CPO). Das Gericht konnte aus prozessökonomischen Gründen be- schliessen, zusammen mit den Parteien einen Augenschein vorzuneh- men, einen Sachverständigen eine Begutachtung durchführen lassen und direkt jene Zeugen vorladen, die vermutlich zur Erhellung erheblicher Tatsachen beitragen würden (§ 183 Abs. 1 Ziff. 4 Ö-CPO). c)Bei Tagsatzungserstreckungen Wurde an einer Tagsatzung die mündliche Streitverhandlung begonnen, so sollte diese, falls möglich, noch an derselben Tagsatzung zu Ende geführt werden, um die 
prozessökonomisch nachteiligen Folgen der Ver- 159 
I. Gerichtshofverfahren 205Klein, Zivilprozeß, S.209; vgl. Klein, Mündlichkeitstypen, S.6 m. w. H. 206Klein, Zivilprozeß, S.215, Hervorhebung E. S. 207Klein, Zivilprozeß, S.209. 208Klein, Praxis, S.68 m. w. H.
	        

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