Volltext: Prozessökonomie in der liechtensteinischen Zivilprozessordnung von 1912

häufig dazu geführt, dass dagegen Rechtsmittel eingelegt wurden. Es wurde geltend gemacht, das Vorbringen sei ohne Verschulden verspätet eingebracht worden und daher zuzulassen. Der Vorzug der gerichtlichen Zurückweisungsbefugnis bestand laut Klein darin, dass dabei das Ver- schulden der Parteien178 individuell und automatisch vom Gericht bei Erklärung einer Zurückweisung geprüft und berücksichtigt wurde. Eine Anfechtung allein deswegen war folglich nicht mehr möglich und darü- ber hinaus schränkte Klein die Anfechtungsmöglichkeiten gegen gerichtliche Beschlüsse ohnehin stark ein oder hob sie gar auf. Das Argument Kleins galt deshalb weiterhin: Anstatt einer konsequenten, starren Eventualmaxime mit vielen verzögernden Anfechtungsmöglich- keiten würdigte das Gericht bei der gerichtlichen Zurückweisung von vornherein die Umstände und wies allein wirklich verzögertes Vorbrin- gen zurück, wogegen die Anfechtungsmöglichkeiten, da bereits eine individuelle Prüfung erfolgt war, stark eingeschränkt und Verzögerun- gen damit vermieden werden konnten.179 Kurzum: Klein sorgte in der österreichischen Zivilprozessordnung von 1895 für den 
«Wegfall der Eventualmaxime»180, weil sie besonders für eine unmittelbar-mündliche Verhandlung eine allzu starre und ein- schneidende Regelung dargestellt hätte.181 Stattdessen bevorzugte 
Klein spezifische Vorschriften mit Präklusionswirkungen sowie anderweitigen Rechtsfolgen, die aufeinander abgestimmt um vieles angemessener und zweckmässiger gestaltet werden konnten.182 Mit der 
gerichtlichen Zurückweisungsbefugnis vervollständigte Klein zudem diese Präklusi- onsvorschriften im Sinne eines Schrittes hin zur prozessökonomisch fle- xiblen Würdigung des einzelnen Zivilprozesses durch das Gericht, ohne aber diesbezügliche Willkür zu veranlassen, weil noch immer grundsätz- liche Präklusionsvorschriften bestanden und das Gericht auf sie ver- pflichteten.183In seiner gewohnten Manier wählte Klein folglich den 153 
I. Gerichtshofverfahren 178Das parteiseitige Verschulden entfiel später indessen in der österreichischen Zivil- prozessordnung von 1895 als Voraussetzung bei der gerichtlichen Zurückweisung; siehe unten unter §  4/I./10./h)/cc). 179Zum vorangehenden Absatz Klein, Pro futuro, JBl 20 (1891), S.4. 180Klein, Bemerkungen CPO, S.252, Hervorhebung E. S., vgl. S.266. 181Vgl. Sachers, S.229; von Stosch, S.40. 182Siehe als Übersicht von Stosch, S.36–38 und S.40f. 183Siehe unten unter §  4/I./10./h)/aa) und bb).
	        

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