Volltext: Prozessökonomie in der liechtensteinischen Zivilprozessordnung von 1912

renz Kleins belegt anschaulich die 
Terminologie in der Chronologie sei- ner Werke. In seinen frühen Schriften hatte Klein den Terminus «Even- tualmaxime» unbedenklich verwendet.173 Zunehmend rückte er später davon ab und gebrauchte diesen Begriff meist nur noch dort, wo im Zusammenhang mit so angelegten Prozessordnungen von der «Eventu- almaxime» als Terminus technicus gesprochen werden musste.174 Für seine Entwürfe und die österreichische Zivilprozessordnung von 1895 sah Klein weitestgehend vom Terminus «Eventualmaxime» ab und mied ihn ebenso in der erläuternden Literatur.175 Stattdessen benutzte Klein den Ausdruck der Versäumung und daraus folgender «Präklusion»176, welche seiner Ansicht nach in der Sache dieselbe Funktion wie die «spröde Eventualmaxime»177 erfüllten. Die «Präklusion» schien Klein aber letztlich sachlich und terminologisch zu bevorzugen: Die «Präklu- sion», ergänzt um die gerichtliche Zurückweisungsbefugnis, ermöglichte gegenüber der Sprödigkeit, das heisst gegenüber der Starrheit und Unbe- weglichkeit der Eventualmaxime differenziertere und anpassungsfähige Vorschriften; zudem drückte dies der Begriff «Präklusion» im Gegensatz zum traditionsreichen Schlagwort der Eventualmaxime sprachlich deut- lich abgegrenzt aus. Übrigens bezweifelte Klein stark, dass die Eventualmaxime gegen- über einzelnen Präklusionsvorschriften in Verbindung mit einer gericht- lichen Zurückweisungsbefugnis 
prozessökonomisch vorteilhafter war. Unter der Herrschaft einer rigiden Eventualmaxime, wie sie bei der All- gemeinen bzw. Westgalizischen Gerichtsordnung bestanden hatte, hat- ten die dadurch kategorisch ausgeschlossenen verspäteten Vorbringen 152§ 
4 Prozessökonomische Mechanismen 173So in seiner Habilitation «Die schuldhafte Parteihandlung» (zum Beispiel Klein, Parteihandlung, S.145) und in «Pro futuro» (zum Beispiel Klein, Pro futuro, JBl 19 [1890], S.616). 174Siehe zum Beispiel Klein, Bemerkungen CPO, S.267; ebenso (wenngleich ein spä- tes Werk Kleins) Klein, Zivilprozeß, S.30, S.40, S.124 und S.267. 175Siehe zum Beispiel Klein, Bemerkungen CPO, S.250f.ex tacendo; vgl. hiermit Klein, Gesetzentwürfe, S.40f.Auch im Stichwortverzeichnis von «Der Zivilprozeß Oesterreichs» fehlte der Terminus «Eventualmaxime» (Klein, Zivilprozeß, S.587 ex tacendo). 176Zum Beispiel Klein, Bemerkungen CPO, S.250f.; Klein, Zivilprozeß, S.251 oder S.267. Im Gegensatz zur «Eventualmaxime» wurde im Stichwortverzeichnis von «Der Zivilprozeß Oesterreichs» die «Präklusion» dementsprechend angeführt (Klein, Zivilprozeß, S.590). 177Klein, Zivilprozeß, S.267.
	        

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