Volltext: Prozessökonomie in der liechtensteinischen Zivilprozessordnung von 1912

Stück für Stück immer weiter, so dass jede verhinderte Erstreckung rückblickend einen Teil des Verlustes vermieden hätte und wünschens- wert gewesen wäre.126 Zwei Regelungen zwecks Beschleunigung erachtete Klein in die- sem Zusammenhang als unerlässlich. Erstens gab es gegen die gericht - liche 
Anberaumung von Terminen und gegen die gerichtliche 
Ladung kein gesondertes Rechtsmittel zu deren Anfechtung (§ 130 Abs. 2 Ö-CPO). Das vermied die Möglichkeit der Verzögerung und übermäs- sigen Aufwand allein infolge einer Streitigkeit um Formalitäten wie die Terminbestimmung. Zweitens konnten die Parteien allein, sogar im Ein- vernehmen, Tagsatzungen nicht verlegen oder erstrecken.127 Stets bedurfte es zur 
Vertagung einer 
gerichtlichen Bewilligung und Mitwir- kung (§ 134 Abs. 1 Satz 1 Ö-CPO), wobei die Zivilprozessordnung die Gründe für eine Vertagung jeweils abschliessend aufzählte und damit Willkür und völlig freies Ermessen des Gerichts zugunsten der Rasch- heit unterband. Das Gericht war folglich für die Raschheit des Zivilpro- zesses verantwortlich und zur Sicherung einer solchen aufgrund der Zivilprozessordnung verpflichtet; es konnte Verschleppungen nicht mehr ausschliesslich der Verantwortlichkeit der Parteien zuschreiben.128 Die Erstreckung einer Tagsatzung konnte das Gericht von Amtes wegen oder auf Antrag hin bewilligen, wobei eine solche an 
folgende Voraussetzungen gebunden war (§ 134 Abs. 1 Satz 2 Ö-CPO): (1) Lag für eine der Parteien oder für beide ein für sie unüber- windbares oder sehr erhebliches Hindernis vor, das ihrem rechtzeitigen Erscheinen, der Aufnahme oder der Fortsetzung der Verhandlung ent- gegenstand, war eine Vertagung zulässig (§ 134 Abs. 1 Ziff. 1 Ö-CPO).129 Namentlich trug zur Zulässigkeit bei, wenn mangels Vertagung einer Partei ein nicht wieder gutzumachender Schaden erwachsen würde (§134 Abs. 1 Ziff. 1 Ö-CPO).130 Im Tatbestand auf ein unüberwindba- res oder sehr erhebliches Hindernis abzustellen, und zwar anstelle und 143 
I. Gerichtshofverfahren 126Vgl. Klein, Bemerkungen CPO, S.293. 127Klein, Praxis, S.61f. 128Zum vorangehenden Absatz vgl. Klein, Gesetzentwürfe, S.39f.; Klein, Zivilprozeß, S.247 und S.249; siehe auch Klein, Praxis, S.7. 129Klein, Zivilprozeß, S.247; so schon Klein, Pro futuro, JBl 20 (1891), S.5. 130Klein, Zivilprozeß, S.248 mit einem Beispiel.
	        

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