Nachtheile geboten erscheinen lassen und wenn zugleich der Partei, für deren Handeln die Frist bestimmt ist, die Vornahme der bezüglichen Processhandlung während der abgekürzten Frist ohne Schwierigkeit möglich ist» (§ 129 Abs. 2 Ö-CPO). Klein begründete die Erlaubnis der parteiseitigen einvernehmlichen Verkürzung im Gegensatz zur unzuläs- sigen allein parteiseitigen Erstreckung damit, dass auf diese Weise nicht nur dem prozessökonomischen Ziel der Beschleunigung gedient werde, sondern auch das Interesse der Parteien an einem raschen Urteil im kon- kreten Prozess zu Recht berücksichtigt und ihm entsprochen werde.122 Ein
Rekurs stand gegen die erste Verlängerung einer Frist nicht zur Verfügung, es sei denn, die Verlängerung überschritt die Dauer der ursprünglichen Frist (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Ö-CPO). Gegen die Verwei- gerung einer Abkürzung einer Frist stand schlechthin kein Rekurs offen (§ 144 Abs. 1 Satz 2 Ö-CPO). Allfällige
Kostenfolgen bei Fristverlängerungen entsprachen denje- nigen bei Vertagungen.123 c)Tagsatzungserstreckung Der prozessökonomische Zweck der Raschheit gebot bei den Tagsat- zungen im Zivilprozess, deren Anzahl möglichst gering zu halten und an den wenigen stattfindenden Terminen möglichst konzentriert und voll- ständig alles Nötige abzuhandeln. Das Gericht sollte mittels Prozesslei- tung dafür sorgen, prozessökonomisch nachteiliges Walten der Parteien bezüglich der Termine zu verhindern. Vorbehaltlich spezifischer Rege- lungen stellte die Zivilprozessordnung das Terminwesen grundsätzlich dem Gericht auf Parteiantrag hin anheim(§ 130 Abs. 1 Ö-CPO). In einem mündlich-unmittelbaren Verfahren nötigten Vertagungen die Par- teien zu wiederholtem Erscheinen vor Gericht und verursachten ihnen damit jedes Mal Mühe, Kosten und Zeitaufwand.124 Auch der Aufwand der Vorbereitung auf Seiten des Gerichts wuchs damit ständig an.125 Sooft vertagt wurde, wuchsen die prozessökonomischen Nachteile 142§
4 Prozessökonomische Mechanismen 122Zum vorangehenden Absatz Klein, Bemerkungen CPO, S.245; Klein, Gesetzent- würfe, S.39; Klein, Zivilprozeß, S.245. 123Siehe unten unter § 4/I./8./d). 124Klein, Praxis, S.38 und S.64. 125Klein, Pro futuro, JBl 20 (1891), S.16.