bereits erwähnte vierzehntätige Frist für die Berufung (§ 464 Abs. 1 Ö-CPO), für die Revision (§ 505 Abs. 2 Ö-CPO) oder für den Rekurs (§ 521 Abs. 1 Ö-CPO).119 (4) Andere gesetzliche oder gerichtliche Fristen waren nur unter Gutheissung des Gerichts auf Antrag einer oder beider Parteien verlän- gerbar (§ 128 Abs. 1 Satz 2 e contrario und Abs. 2 Ö-CPO), sofern die gesetzlich dafür statuierten Voraussetzungen erfüllt waren. Eine Verlän- gerung von Fristen einzig auf Vereinbarung der Parteien hin ohne Billi- gung des Gerichts war gänzlich ausgeschlossen.120 Was die
Verlängerung von hierfür zugänglichen gesetzlichen und gerichtlichen Fristen anging, erforderte es unausweichliche oder sehr er- hebliche Gründe, die eine Partei daran hinderten, eine gewisse Prozess- handlung innert der dafür vorgesehenen Frist vorzunehmen, so dass die Partei deshalb mit Aussicht auf Erfolg vor deren Verstreichen um Verlän- gerung ersuchen konnte (§ 128 Abs. 2 Ö-CPO). Namentlich die Gefahr, dass mangels Fristverlängerung der Partei ein nicht wieder gutzumachen- der Schaden erwachsen könnte, sprach für eine Gutheissung der Verlän- gerung der Frist (§ 128 Abs. 2 Ö-CPO). Vor Gewährung derselben war die Gegenpartei anzuhören, es sei denn, sie hatte ihr Einverständnis schon zuvor kundgegeben. Ungeachtet eines Einverständnisses der Ge- genpartei musste aber das Gericht die gesetzlichen Voraussetzungen für die Verlängerung genau prüfen und die beantragende Partei musste, wenn das Gericht es forderte, die Sachlage und Umstände glaubhaft ma- chen (§ 128 Abs. 4 Satz 1 Ö-CPO), die eine Verlängerung rechtfertigen sollten. Misslang die Glaubhaftmachung und Begründung, entschied das Gericht gegen den Verlängerungsantrag (§ 128 Abs. 4 Satz 2
Ö-CPO).121 Verkürzungen aller Fristen waren zulässig, wenn die Parteien dies vereinbarten und für das Gericht urkundlich festhielten (§ 129 Abs. 1 Ö-CPO). Eine Partei allein konnte eine Abkürzung gesetzlicher oder richterlicher Fristen beantragen und das Gericht dies nach Anhörung der Gegenpartei bewilligen, falls «Umstände glaubhaft gemacht werden, welche eine solche Abkürzung zu Anwendung drohender erheblicher 141
I. Gerichtshofverfahren 119Zum vorangehenden Absatz Klein, Gesetzentwürfe, S.39. 120Zum vorangehenden Absatz Klein, Gesetzentwürfe, S.39. 121Zum vorangehenden Absatz Klein, Zivilprozeß, S.246 m. w. H.; Klein, Gesetzent- würfe, S.39.