Volltext: Prozessökonomie in der liechtensteinischen Zivilprozessordnung von 1912

mal festgelegten Fristen, ihnen gemäss die Termine (Tagsatzungen) zu planen und anzuberaumen. Kam es zu Fristverlängerungen, wirkte sich dies nachteilig auf die ursprüngliche Anberaumungen der Tagsatzungen aus und diese mussten vertagt (erstreckt) werden. «Das Verfahren wird in jeder Beziehung umso besser sein, je seltener Tagsatzungsverlegungen vorkommen»111,warnte Klein. Für die Verlängerung von Fristen und die Erstreckung von Tagsatzungen forderte er daher dem Grundsatze nach zweierlei. Zunächst: Jede Verlängerung oder Vertagung durfte und konnte nur mit Kenntnis sowie unter Mitwirkung und Gutheissung des Gerichts geschehen. Ferner: Verlängerungen oder Vertagungen waren nur bei Dringlichkeit, aus wichtigen Gründen und insofern zulässig, als mindestens gleichwertige Interessen sie rechtfertigten und die damit ein- hergehenden Nachteile für die Prozessökonomie aufwogen.112 Damit das Gericht die ihm zur Verfügung stehende Zeit möglichst ausschöpfen konnte, musste es laut Klein das Ziel sein, dass «keine Rechtssache länger unverhandelt bleibt als absolut noth- wendig ist, alle anhängigen Processe mit annähernd gleicher Geschwindigkeit durchgeführt werden, und jeder von der einen Rechtssache nicht beanspruchte Zeitraum für die Verhandlung der anderen Verwendung finde[.]»113 Infolge einer solchen zeitlichen Wechselwirkung aller zugleich bei einem Gericht bzw. einer Abteilung desselben hängigen Prozesse verlangsam- ten Fristerstreckungen und Tagsatzungsverlegungen in einem Verfahren nicht nur dieses selbst, sondern verzögerten auch die Verhandlung aller übrigen.114 Daher legte Klein so viel Wert auf die Vermeidung unnötiger Fristverlängerungen und Tagsatzungserstreckungen. Radikal sämtliche Verlängerungen und Erstreckungen zwecks Pro- zessökonomie zu untersagen, lehnte Klein indes ausdrücklich ab. Denn es könnten durchaus Umstände eintreten, die eine Partei ihrerseits unverschuldet und zudem unüberwindlich daran hinderten, innert einer festgesetzten Frist nötige Prozesshandlungen vorzunehmen. Diesfalls 139 
I. Gerichtshofverfahren 111Klein, Bemerkungen CPO, S.243. Vgl. Kralik, S.94 m. w. N. 112Zum vorangehenden Absatz Klein, Bemerkungen CPO, S.243 und S.246f.Vgl. Vortrag Krall 1895, S.243. 113Klein, Bemerkungen CPO, S.243f. 114Klein, Bemerkungen CPO, S.244.
	        

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