Verfahren zwecks mittelbarer Beweisaufnahme.107 Die Bezeichnung des- selben in der österreichischen Zivilprozessordnung als «vorbereitendes Verfahren» ist deshalb insofern irreführend, als es unter den genannten Umständen strenggenommen ein «[bloss die
weitere mündliche Ver- handlung] vorbereitendes [Zwischen- bzw. Neben-]Verfahren» dar- stellte. Ein derartiges vorbereitendes Verfahren durfte allerdings nur durchgeführt werden, «falls diese Maßregel zur Erleichterung der Sach- verhaltsfeststellung oder zur Beschleunigung der Processerledigung geeignet erscheint und dadurch voraussichtlich auch der Kostenaufwand keine Steigerung erfährt» (§ 246 Abs. 2 Ö-CPO).108Damit der prozess- ökonomisierende Zweck des vorbereitenden Verfahrens durch ebendie- ses selbst nicht vereitelt wurde, forderte die Zivilprozessordnung aus- drücklich zu dessen Raschheit auf:109 «Nach thunlich zu beschleunigen- dem Abschlusse des vorbereitenden Verfahrens» (§ 256 Abs. 2 Ö-CPO)110 sollte die Hauptverhandlung manchen prozessökonomi- schen Vorteil daraus ziehen können. 8.Terminliche Straffung Bei Fristen und Tagsatzungen [a)] bemühte sich Klein um terminliche Straffung des Zivilprozesses, weil sich eine solche als Einsparung an Zeit und mithin als unmittelbarer prozessökonomischer Gewinn nieder- schlug. Fristverlängerungen [b)] und Tagsatzungserstreckungen [c)] soll- ten daher auf das geringstmögliche Mass beschränkt werden. Zudem waren deren prozessökonomische Nachteile mittels Kostenfolgen [d)] auszugleichen. Das parteiseitig vereinbarte Ruhen des Verfahrens [e)] war gegen Missbrauch zu schützen. a)Fristen und Tagsatzungen In einem zivilprozessualen Verfahren, das dem Grundsatz der Unmittel- barkeit und Mündlichkeit der Verhandlung folgte, erlaubten es die ein- 138§
4 Prozessökonomische Mechanismen 107Dagegen im Rahmen der gerichtlichen Prozessleitung zur Beweisaufnahme durch einen beauftragten oder ersuchten Richter siehe unten unter § 4/I./10./g). 108Klein, Gesetzentwürfe, S.55 Fn. 33. 109Siehe Klein, Praxis, S.104f. 110Siehe Klein, Praxis, S.109.