Volltext: Prozessökonomie in der liechtensteinischen Zivilprozessordnung von 1912

oder hindernde Prozesseinreden zur Unzulässigkeit des Rechtswegs, Unzuständigkeit, Streitanhängigkeit oder res iudicata bei der mündli- chen Verhandlung geltend machte, musste hierüber mündlich verhandelt werden (§ 261 Abs. 1 Satz 1 Ö-CPO) und das Gericht musste mittels Beschlusses über diese Einreden entscheiden (§ 261 Abs. 1 Satz 2 erster Teilsatz Ö-CPO)69. Es bestanden zwei Möglichkeiten: Entweder kam es zu (1) einer gemeinsamen oder (2) einer zwar zeitlich parallelen, aber separaten Verhandlung über Prozesseinreden und Hauptsache.70 Bei (1) gemeinsamer Verhandlung von Hauptsache und Prozess - einreden war die abweisende Entscheidung über letztere nur gesamthaft zusammen mit der Entscheidung in der Hauptsache auf dem ordentli- chen Rechtsmittelweg anfechtbar (§ 261 Abs. 1 Satz 2 zweiter Teilsatz und Abs. 3 Ö-CPO). Mit anderen Worten entfiel diesfalls eine eigen- ständige Anfechtbarkeit des abweisenden Entscheides über die vorge- brachten Prozesseinreden.71 Das war prozessökonomisch wünschens- wert, weil es Verzögerungen oder absichtliche Verschleppung durch eine solche Anfechtung verhinderte. Bei (2) einer parallelen separaten Verhandlung von Prozesseinreden und Hauptsache eröffnete sich zwar eine selbständige Anfechtbarkeit des aus der Verhandlung über die Prozesseinreden ergehenden Beschlus- ses, der die Prozesseinreden abwies. Aber das Gericht konnte (und sollte in der Regel laut Klein72) nach diesem Beschluss von Amtes wegen oder auf Antrag hin «anordnen, dass die Verhandlung zur Hauptsache sogleich aufgenommen werde» (§ 261 Abs. 2 Satz 1 Ö-CPO). Diesfalls ging der abweisende Beschluss gegen die Prozesseinreden in die spätere Entscheidung über die Hauptsache ein (§ 261 Abs. 2 Satz 2 Ö-CPO), womit er auch erst mit dem Urteil in der Hauptsache anfechtbar wurde (§ 261 Abs. 3 Ö-CPO) und eine verzögernde eigenständige Anfechtung desselben wegfiel. Folgerichtig musste auch eine Anfechtbarkeit desjeni- gen Beschlusses dahinfallen, welcher nach § 261 Abs. 2 Satz 1 Ö-CPO die sofortige Aufnahme der Verhandlung in der Hauptsache anordnete 129 
I. Gerichtshofverfahren 69Vgl. Klein, Pro futuro, JBl 19 (1890), S.591. 70Klein, Praxis, S.93. Zum Fall der (3) vorgängig separaten Verhandlung über die Pro- zesseinreden vor Verhandlung über die Hauptsache, der eigentlich einen Spezialfall von (2) darstellte, siehe unten unter §  4/I./10./e). 71Klein, Praxis, S.93. 72Klein, Praxis, S.93f.
	        

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