Volltext: Prozessökonomie in der liechtensteinischen Zivilprozessordnung von 1912

b)Während des Verfahrens «Anders verhält sich die Sache in Bezug auf die im Laufe einer Verhand- lung etwa auftauchenden Möglichkeiten vergleichsweiser Beilegung eines Rechtsstreites»29, urteilte Klein. Diesfalls durfte das Gericht nach der Zivilprozessordnung während des Verfahrens von Amtes wegen oder auf Antrag Vergleichsversuche unternehmen, entweder den gesam- ten Rechtsstreit oder einzelne Punkte desselben betreffend (§ 204 Abs. 1 Ö-CPO); vorausgesetzt war, so Klein, es bestand Aussicht auf Erfolg und einvernehmliche Beilegung.30Dem Gericht oblag eine inhaltliche Mitwirkung und Kontrolle solcher Vergleiche, damit namentlich nicht neue Streitigkeiten und Zivilprozesse daraus hervorgingen.31 Klein sprach sich explizit dagegen aus, dass gerichtliche Vergleiche in der Praxis unverhältnismässig stark gefördert oder gar als Möglichkeit der Prozessbeendigung forciert werden sollten, und riet zur Zurückhal- tung.32 Das Gericht traf infolgedessen in der österreichischen Zivilpro- zessordnung von 1895 keine Pflicht zu Vergleichsbemühungen. Eine sol- che hätte womöglich bei einem grossen Geschäftsanfall dazu geführt, dass gerichtliche Vergleiche zur raschen Beendigung vieler Zivilprozesse angewendet und mithin zweckentfremdet worden wären.33 Das hätte den Zielen des sozialen Zivilprozesses34 insofern widersprochen, als es letztlich auf eine faktische Rechtsverweigerung hinausgelaufen wäre, weil der zivilprozessuale Rechtsschutz in Form des Urteils dadurch unterlaufen und den Rechtsunterworfenen versagt worden wäre. 4.Erste Tagsatzung Die erste Tagsatzung war als prozessökonomischer Mechanismus gedacht, der dem Gericht eingangs eines Zivilprozesses zur Abschätzung als «grobes Sieb [...], ob meritorisch zu verhandeln sein dürfte oder 122§ 
4 Prozessökonomische Mechanismen 29Klein, Bemerkungen CPO, S.269. Vgl. Mayr, Rechtsschutzalternativen, S.237. 30Klein, Bemerkungen CPO, S.269 m. w. H. 31Vgl. Klein, Bemerkungen CPO, S.269f.m. w. H. 32Vgl. Klein, Praxis, S.116 und S.118, je m. w. H. Vgl. Mayr, Rechtsschutzalternati- ven, S.244f.m. w. H. 33Vgl. Klein, Praxis, S.118 m. w. H. 34Siehe oben unter §  3/II./2.
	        

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