Volltext: Prozessökonomie in der liechtensteinischen Zivilprozessordnung von 1912

und ist deshalb auf das kärgste zu bemessen. [...] Indem so mittels der Prozesse Prozesse verhütet und vermieden werden, kann 
die Rationalisierung der Prozeßeinrichtungen sehr zur Hebung 
der Rechtssicherheit beitragen. Die Oekonomie des Arbeitsaufwandes ist wie die Zeitökonomie auch geeignet, die Leistungsfähigkeit der Gerichte zu erhöhen, woran 
Gesellschaft wie Staatsverwaltung und Staatsfinanzen interessiert sind. Wo die Arbeit nicht genau 
ihrem Zwecke nach angelegt ist, da vermehrt sich die Zahl der Arbeiter und verlangsamt sich das Zeitmaß der Arbeit.»144 Die Effizienz beim gerichtlichen (und ebenso beim parteilichen) Arbeitsaufwand verlangt Klein zufolge, sich strikt nach den zivilprozes- sualen Zwecken auszurichten. Alles Tun ist zu unterlassen, das nicht die- sen Zwecken oder ihrer Umsetzung und Verwirklichung dient, nicht nur weil es überflüssig, sondern überdies noch nachteilig ist, zumal es Arbeitskraft aufwendet und verschwendet, welche andernorts zweck- dienlich eingesetzt werden könnte und müsste. DasPostulat der 
Effi- zienz jeglichen Arbeitsaufwandes im Zivilprozess besagt demzufolge, dass 
jede Tätigkeit der zivilprozessualen Akteure, namentlich diejenige des Gerichtes, 
strikt eine den zivilprozessualen Zwecken entsprechende, gemässe oder dienliche und mithin eine dafür nötige Tätigkeit sein soll. Klein begründete die Notwendigkeit einer derartigen Effizienz damit, dass sie, indem sie unnötige Tätigkeiten auf Seiten des Gerichts sowie der Parteien vermeidet, letztlich entweder der Billigkeit oder der Raschheit des Zivilprozesses zugute kommt. Die Begründungen jener beiden Zwecke greifen demnach auch vorliegend bei der Effizienz. b)Prozessdauer: Raschheit Die Dauer des Zivilprozesses und mit ihr der zeitliche Aspekt der Pro- zessökonomie fanden bei Franz Klein ganz besondere Beachtung,145 da der neue Zivilprozess möglichst rasch ablaufen sollte.146Weshalb die Dauer des Zivilprozesses infolge einer entsprechenden prozessökonomi- 103 
III. Prozessökonomische Zwecke 144Klein, Zivilprozeß, S.198f., Hervorhebungen E. S.Vgl. auch Klein, Beratungsgesetz, S.51. 145Siehe statt vieler Klein, Pro futuro, JBl 19 (1890), S.579. Siehe auch Kralik, S.94; Rechberger, Ziele, S.64 und S.67. 146Siehe beispielsweise Klein, Bemerkungen CPO, S.192 und S.218.
	        

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