Volltext: Rapport national [Deutsch]

6. Gibt es Beispiele von Judikaturdivergenzen zwischen dem Verfassungsgericht und den 
europdischen Gerichtshöfen? 
Ins Gewicht fallende Judikaturdivergenzen, die zu einer Schwächung des Grundrechtsschut- 
zes führen, können nicht festgestellt werden. Zuweilen kommt es jedoch zu einem Dialog 
zwischen verschiedenen Gerichtsebenen, wie anhand der nachstehenden Beispiele aufgezeigt 
werden soll: 
Anwendung des Günstigkeitsprinzips 
Durch die Anwendung des in Art. 53 EMRK positivierten Günstigkeitsprinzips kommt es 
insgesamt zu einer Erhóhung des Schutzstandards, wenn das nationale Verfassungsgericht 
strengere Massstäbe als die EMRK oder der EGMR anlegt. 
In dem bereits erwáhnten Urteil StGH 2012/198 (siehe oben unter 2.a) prüfte der Staatsge- 
richtshof die angefochtene Norm nicht nur auf der Grundlage der Rechtsprechung des EGMR 
zu Art. 6 EMRK und der geforderten Kognitions- und Überprüfungsbefugnis, sondern auch 
des Beschwerderechts (Art. 43 LV). Er hielt unter Verweis auf vorangegangene Rechtspre- 
chung” fest, dass sowohl Art. 43 LV wie auch Art. 6 EMRK eine volle Prüfungsbefugnis des 
Gerichts als Sach- und Rechtsinstanz erfordere.?! Trotz dieser offenkundigen Konvergenz des 
materiellen Inhalts des Beschwerderechts gemáss Art. 43 LV mit Art. 6 EMRK vermittelt nun 
ersteres den weiterreichenden Anspruch, da es nicht nur auf „zivilrechtliche Ansprüche‘ und 
„strafrechtliche Anklagen“ iS des Art. 6 Abs. 1 EMRK beschränkt ist. 
Konfiskatorische Massnahmen als Strafe? 
Bei der Prüfung der Frage, ob eine Verfallsregelung nach $ 20b Abs. 2 Strafgesetzbuch 
(StGB) als Strafbestimmung zu qualifizieren ist und somit das Grundrecht ,,nulla poena sine 
lege (Art. 7 Abs. 1 EMRK) anwendbar sei, gelangte der Staatsgerichtshof unter Anwendung 
der vom EGMR entwickelten Kriterien zu einem anderen Ergebnis als dieser hinsichtlich der 
im „leading case“ Welch v. United Kingdom? zur Anwendung gelangten englischen Ver- 
fallsbestimmungen und erachtete eine Anwendbarkeit dieser Garantie der EMRK für nicht 
  
9? StGH 2010/145, Erw. 2.2; StGH 2009/93, www.gerichtsentscheide.li, Erw. 7.1; siehe auch Tobias Michael 
Wille, Beschwerderecht, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender (Hrsg.), Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS 52 
(2012), S. 518 f. mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen. 
?! $tGH 2012/198, Erw. 3.1. 
2 EGMR 09.02.1995, Application no. 17440/90; vgl. auch Jochen Abr. Frowein/Wolfgang Peukert, EMRK- 
Kommentar, 2. Aufl. (1995), S. 325 Rz 4.
	        

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