Masterarbeit Beat Vogt
- Von einem Verlag veröffentlichte Sprechtonträger mit liechtensteinischen Stimmen ohne the-
matischen Liechtenstein-Bezug.
- Reiseführer ausländischer Urheberschaft mit Fokus auf eine vom FL benachbarte Region, wo-
rin ein Teil des FL auf weniger als 4 substantiellen Seiten behandelt wird.
- Deutschsprachige Publikationen, die auf weniger als vier Seiten aktuelle und/oder ehemalige
Besitztümer des Fürstenhauses ausserhalb des FL behandeln.
- Nicht deutschsprachige Publikationen, die u.a. aktuelle und/oder ehemalige Besitztümer des
Fürstenhauses ausserhalb des FL behandeln.
- Gebetsbücher und andere religiöse Publikationen, die früher im FL verwendet wurden.
- Rezensionen von Liechtensteiner Urhebern.
- Lexikonartikel von Liechtensteiner Urheber.
- Speisekarten bei speziellen Veranstaltungen (z.B. Fürstenhochzeit).
- Manuskripte von Reden und Predigten bei speziellen Veranstaltungen.
- Autographen und Visitenkarten wichtiger Persönlichkeiten.
- Facharbeiten von Gymnasiasten mit liechtensteinischem Thema.
- Veranstaltungs-Begleittexte, aus denen während des Verlaufs z.B. gelesen oder gesungen wird.
- Publikationen von internationalen Institutionen, in denen das FL Mitglied“! ist, wie z.B. UNO,
OSZE, EWR, EFTA, IAEA.
22.2. Anzahl Exemplare in der Liechtensteinensien-Sammlung der Liechtenstei-
nischen Landesbibliothek
Art. 5 des LLBiG besagt, dass inländische Medieninhaber verpflichtet sind, ,,zwei Freiexemplare ihrer
Medienerzeugnisse, unabhángig vom Herstellungsort, binnen 14 Tagen ab Erscheinen an die Liech-
tensteinische Landesbibliothek abzuliefern* (Fürstentum Liechtenstein 2009).
Aus dem Auftrag, einerseits zu sammeln und zu erhalten (archivieren) und andererseits zu erschliessen
und zu vermitteln (auch ausleihen), ergibt sich die Verpflichtung, von allen Medien zwei Exemplare
anzuschaffen: ein Exemplar als nichtausleihbares Archivexemplar und ein weiteres Exemplar als aus-
leihbares Gebrauchsexemplar (vgl. Geith o.J., S. 1).
Mehr als zwei Exemplare werden angeschafft, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die Nach-
frage grósser ist, bzw. wenn drei oder mehr Vormerkungen für ein Exemplar vorliegen.
Ausserdem wird ein zusätzliches Exemplar erworben, wenn ein als wichtig (oder reprásentativ-
exemplarisch) eingestuftes Sachmedienwerk (meist ein Druckwerk), in den Präsenzbestand der LiLB
kommt und so vor Ort benutzt werden kann. Es handelt sich dabei um „Standardwerke zur Landes-
kunde“ (Liechtensteinische Landesbibliothek 2013c).
4 Die SNB sammelt solche Werke auch nicht aktiv (vgl. Jauslin 2002, S. 8).
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