Masterarbeit Beat Vogt
HI. Konzeptionelle Grundlegung des Liechtensteinensien-
Sammelauftrages der Liechtensteinischen Landesbibliothek
20. Rechtliche Grundlage für das Sammeln von Liechtensteinensien in der Liechtensteinischen
Landesbibliothek
20.1. Liechtensteinisches Bibliotheksgesetz (LLBiG)
Die rechtliche Grundlage für das Sammeln von Liechtensteinensien bildet das Gesetz vom 20. No-
vember 2009 über die Liechtensteinische Landesbibliothek (LLB1G), LGBl 2009, Nr. 368. Gemäss
Art. 1 LLBiG ist die LiLB eine selbständige Stiftung des öffentlichen Rechts. Art. 3 LLBiG, auffind-
bar unter Fürstentum Liechtenstein (2009), umschreibt den Zweck dieser Stiftung wie folgt:
„1) Zweck der Stiftung ist:
a) liechtensteinisches Schrifttum vollständig zu sammeln;
b) den wissenschaftlich tätigen Einwohnern Liechtensteins die notwendige Fachliteratur zur Ver-
fügung zu stellen;
c) in Liechtenstein das gute Buch für Bildung und Unterhaltung zu vermitteln.
2) Die Stiftung kann alle mit diesem Zweck in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten ausüben“.
Bereits das Gesetz betreffend die Errichtung einer Liechtensteinischen Landesbibliothek legt in Art. 4
Anzahl und Abgabefrist von Freiexemplaren fest. In Fürstentum Liechtenstein (1961, S. 2) heisst es:
„Die inlándischen Verleger, gleichviel ob ihre Werke im Inland oder Ausland gedruckt werden,
sind verpflichtet, binnen acht Tagen ab Erscheinen zwei Freiexemplare an die Liechtensteinische
Landesbibliothek abzuliefern. Derselben Pflicht hat innert derselben Frist der inländische Drucker
bezüglich jedes von ihm gedruckten Werkes, das aber im Ausland erscheint, nachzukommen. Ver-
letzungen dieser Verpflichtungen sind strafbar“.
Die Abgabefrist wurde im neuen Bibliotheksgesetz auf zwei Wochen verlàngert. In Art. 5 des LLBiG,
auffindbar unter Fürstentum Liechtenstein (2009), heisst es:
„Inländische Medieninhaber sind verpflichtet, zwei Freiexemplare ihrer Medienerzeugnisse, un-
abhángig vom Herstellungsort, binnen 14 Tagen ab Erscheinen an die Liechtensteinische Landes-
? Der Text von a) bis und mit c) ist wórtlich aus den dem Bibliothekserrichtungsgesetz angefügten Statuten der
LiLB aus dem Jahr 1961, Art. 2 a) bis und mit c) übernommen (vgl. Fürstentum Liechtenstein 1961, S. 3). Er
wirkt daher auch veraltet, weil er ausschliesslich von *Buch* und ,Schrifttum* spricht, statt sich auf “Medi-
en“ und "Publikationen" in einem weiteren Sinne hin ausrichtet (mündliche Auskunft von Robert Barth,
23.01.2014). In Art. 5 heisst es dann betreffend der Anzahl und Abgabefrist von Freiexemplaren
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