Volltext: Vorbereitungen zu einer Ausarbeitung des Sammelauftrages der Liechtensteinischen Landesbibliothek

Masterarbeit Beat Vogt 
  
Fenger Gronfeldt et al. (2005, S. 185) schreiben, dass in den Niederlanden die Nutzer der NB sogar 
via Fernzugriff auf das elektronische Archiv gemäss einem Lizenzvertrag, der genau regelt, wem was 
zur Verfügung steht, Zugang haben können. 
Wilhelm (1995, S. 14) erwáhnt die Bemühungen der SNB, die Güter der Kultur heute in umfassende- 
rer und modernerer Form den Wissbegierigen zugünglich zu machen. Kavéié-Colié (2002, S. 4-5) 
begründet ihre Ausführungen über den gewünschten óffentlichen Zugang zu elektronischen Dokumen- 
ten mit Artikel 19 der Allgemeinen Erklárung der Menschenrechte, wonach jeder Mensch das Recht 
auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsáusserung hat; dieses Recht schliesst die Freiheit ein, Mei- 
nungen ungehindert anzuhängen sowie über Medien jeder Art und ohne Rücksicht auf Grenzen Infor- 
mationen und Gedankengut zu suchen, zu empfangen und zu verbreiten. 
Sie erwähnt das vom European Copyright User Platform (ECUP) verabschiedete Positionspapier, das 
den rechtmássigen Gebrauch durch Individuen und Bibliotheken von urheberrechtlich geschützten 
Werken im elektronischen Umfeld abzugrenzen und rechtzufertigen beabsichtigt. 
Gleichzeitig nennt sie als Beispiele für die bestehenden Zugangsbegrenzungen die in verschiedenen 
EU-Direktiven formulierten exklusiven Rechte von Autoren, über den öffentlichen Zugang zu ihren 
Werken selbst bestimmen zu können. Es geht also darum, eine ausgewogene Balance zwischen den 
Rechten der Autoren (exklusive Kontrolle über deren Werke) und den Rechten der Benutzer (freie 
Zugänglichkeit zu den in den Werken enthaltenen Ideen) zu finden. 
Scott (2001, S. 2-3) betont die Wichtigkeit des Aufbaus eines Vertrauensverháltnisses zwischen Bib- 
liotheken und Publizierenden, so dass die Bibliotheken die Informationen im elektronischen Format 
erhalten und auch zur Verfügung stellen können.“ Beger (2000, S. 47) empfiehlt Bibliotheken darauf 
zu achten, dass Zugang auf elektronische Pflichtexemplare und Abrufen von elektronischen Pflicht- 
exemplaren nicht vergütungspflichtig sind. Für Lehmann (1997, S. 61-62) ist entscheidend, dass Bib- 
liotheksbestánde schnell und prázis verfügbar sind. Es genügt nicht, Literatur zu besitzen, sie muss 
auch für den Wissenschaftsprozess greifbar sein. 
Van Trier (2002, S. 7) informiert über die Praxis der simultanen Zugàánglichkeit von Sammlungen 
digitaler Publikationen: Von 25 NBs hat in 13 NBs nur jeweils ein Benutzer zu einem Zeitpunkt Zu- 
griff auf gesammelte Publikationen, in zwólf NBs haben jeweils simultan mehrere Benutzer Zugang. 
Rustad (2005, S. 6-8) behandelt die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Benutzung des Web- 
Archivs in Norwegen, die folgende Punkte beinhaltet: 
e Die Dokumente müssen für Forschungs- und Dokumentationszwecke verwendet werden. 
e Die Unterzeichnung des von der norwegischen Datenschutzstelle gemäss Personendaten- 
gesetz ausgestellten allgemeinen Nutzungsvertrages. 
e Die Benutzer müssen die Räumlichkeiten der NB aufsuchen. 
  
?* Scott (2002, S. 6) schliesst auch seine Zusammenfassung der Überlegungen der UNESCO betreffend Ein- 
schránkungen und Ausnahmen des Copyrights für digitale Nutzung mit den Worten: ,,In the end, what is requi- 
red is understanding and trust between all parties in the information chain". 
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