Volltext: Beiträge zum liechtensteinischen Recht aus nationaler und internationaler Perspektive

III.Möglichkeit der Wiederaufnahme eines innerstaatlichen Verfahrens nach Feststellung einer Konventions verletzung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte 1.Lehre und Rechtsprechung zu Art. 46 EMRK Die Lehre lehnt es noch mehrheitlich ab, aus der Befolgungspflicht des Art. 46 Abs. 1 EMRK auch eine Verpflichtung des Vertragsstaates abzu- leiten, wonach ein innerstaatliches Verfahren nach Feststellung einer Konventionsverletzung durch den EGMR wieder aufgenommen werden müsste.49Als Argument wird dazu Art. 41 EMRK angeführt, welcher die gerechte Entschädigung für die von einer Konventionsverletzung betroffenen Personen regelt. Nach Art. 41 EMRK spricht der EGMR nämlich im Falle einer Konventionsverletzung der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig ist und das innerstaat- liche Recht dem Vertragsstaat nur eine unvollkommene Wiedergutma- chung für die Folgen dieser Verletzung gestattet. Daraus schliessen etwa Eckhard Pache und Joachim Bielitz, dass die Vertragsstaaten damit das «Spannungsverhältnis zwischen Rechtssicherheit und materieller Gerechtigkeit»50nicht durch die EMRK regeln wollten, sondern dessen Regelung den Vertragsstaaten vorbehalten wollten. Daraus folge, dass die EMRK auch keine Verpflichtung der Vertragsstaaten aufweise, wonach ein abgeschlossenes Gerichts- oder Verwaltungsverfahren nach 85 
Innerstaatliche Durchsetzung der Entscheidungen des EGMR 49 Vgl. Polakiewicz, S. 128 ff.; Pache/Bielitz, S. 326 ff.; Heckötter, S. 250 ff.; Okresek, Rz. 9; Cremer, Bindungswirkung, S. 691; Papier, S. 2; Pietrowicz, S. 45 f. und S. 64 f.; Grabenwarter/Pabel, EMRK, S. 104, Rz. 5; Grabenwarter, Wirkungen, S. 860. So schreibt Christoph Grabenwarter: «Eine völkerrechtliche Verpflichtung der Mit- gliedstaaten zur Anpassung ihrer Rechtsordnungen in dem Sinne, dass jeder Kon- ventionsverletzung im Rahmen des tatsächlich Möglichen durch eine Wiederher- stellung rechtmässiger Zustände Rechnung getragen werden kann, lässt sich aus Art. 41 EMRK nicht ableiten. Daraus folgt im Besonderen, dass die EMRK auch keine Verpflichtung der Mitgliedstaaten enthält, ein abgeschlossenes Gerichts- oder Verwaltungsverfahren nach einer Verurteilung durch den EGMR wieder aufzuneh- men. Die Einführung entsprechender die Rechtskraft durchbrechender Wiederauf- nahmetatbestände wurde zwar vom Ministerkomitee empfohlen und wird auch in Urteilen des EGMR immer wieder angesprochen, steht aber im Übrigen im Ermes- sen der Mitgliedstaaten.» (Grabenwarter, Wirkungen, S. 860) 50 Pache/Bielitz, S. 327.
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.