Volltext: Beiträge zum liechtensteinischen Recht aus nationaler und internationaler Perspektive

anzuhören war, wenn über eine Haftverlängerung zu entscheiden war.23 In weiterer Folge hat der Gesetzgeber die Regelungen zur Untersu- chungshaft der Strafprozessordnung grundlegend novelliert und die mündliche sowie die kontradiktorische Haftverhandlung ins Gesetz auf- genommen.24 Abgesehen von diesen beiden Fällen hat der EGMR in Bezug auf Liechtenstein bisher ausschliesslich Verstösse gegen Verfahrensgarantien festgestellt. In 
Steck-Risch gegen Liechtensteinerkannte der EGMR auf eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, da den Beschwer- deführern eine Stellungnahme der Gegenpartei nicht zugestellt worden war. Der Staatsgerichtshof fordert in seiner jüngeren Rechtsprechung nunmehr, dass den Verfahrensbetroffenen jede neue Urkunde und jede neue Stellungnahme, die vor der jeweiligen Entscheidung von der Behörde zu den Akten genommen wird, auch zur Äusserung vorgelegt 78Hugo 
Vogt lungen zu untersuchen. Der EGMR stellt eine Verletzung des Art. 6 Abs. 1 EMRK sowie des Art. 8 EMRK fest und spricht aus, dass der Beschwerdeführer schnellst- möglich wieder als Richter einzusetzen sei. Es heisst in der genannten Entschei- dung: «Having said that, the Court cannot accept that the applicant should be left in a state of uncertainty as regards the way in which his rights should be restored. The Court considers that by its very nature, the situation found to exist in the instant case does not leave any real choice as to the individual measures required to remedy the violations of the applicant’s Convention rights. Having regard to the very excep- tional circumstances of the case and the urgent need to put an end to the violations of Articles 6 and 8 of the Convention, the Court holds that the respondent State shall secure the applicant’s reinstatement in the post of judge of the Supreme Court at the earliest possible date.» (Volkov gegen Ukraine, Urteil vom 9. Januar 2013, Nr. 21722/11, abrufbar unter <www.echr.coe.int>, Ziff. 208. Die deutsche Übersetzung dieser Entscheidung ist auch abrufbar auf der Homepage des Österreichischen Instituts für Menschenrechte unter <www.menschenrechte.ac.at/fileadmin/Dokum ente/NLMR_2013-01_Probe.pdf>. Ferner findet sich die Entscheidung auszugs- weise und mit Kommentierung auch auf der Homepage des Hugo Sinzheimer Insti- tuts für Arbeitsrecht unter <www.hugo-sinzheimer-institut.de/?id=1234)>. 23 Siehe dazu die Ausführungen im Anhang zur Resolution CM/ResDH(2007)55 des Ministerkomitees vom 20. April 2007, abrufbar unter <wcd.coe.int/View Doc.js p?id=1121643&Site=COE#P3527_21759>. 24 Vgl. LGBl. 2007, Nr. 292. Siehe dazu auch BuA, 49/2007, S. 43, wo es heisst: «Der Charakter der Haftverhandlung mit der verpflichtenden Anhörung des Beschuldig- ten kann auch als Umsetzung des Urteils des EGMR im Fall Frommelt gg. [gegen] Liechtensteinverstanden werden, wonach die fehlende Anhörung des Untersu- chungsgefangenen in einer Verhandlung zur Überprüfung der Untersuchungshaft eine Verletzung von Art. 5 Abs. 4 EMRK darstellt.»
	        

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