Volltext: Beiträge zum liechtensteinischen Recht aus nationaler und internationaler Perspektive

gemacht, die Beratungen vor dem Staatsgerichtshof zweimal zu verta- gen. Trotz alldem sei die lange Gesamtdauer des Verfahrens vor dem Staatsgerichtshof nicht zu rechtfertigen. So seien nach der öffentlichen Verhandlung des Staatsgerichtshofs über ein Jahr und sieben Monate bis zur schriftlichen Urteilszustellung vergangen. Im Ergebnis habe das Ver- fahren im gegenständlichen Fall unverhältnismässig lange gedauert und die Beschwerdeführer in ihrem von Art. 6 Abs. 1 EMRK garantierten Recht auf ein Verfahren innert angemessener Frist verletzt.20 3.Folgen der das Fürstentum Liechtenstein betreffenden Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte In der Rechtssache 
Wille gegen Liechtensteinerkannte der EGMR auf eine Verletzung der Freiheit der Meinungsäusserung nach Art. 10 EMRK. Der EGMR sprach dem Beschwerdeführer eine Entschädigung nach Art. 41 EMRK als Ersatz für den immateriellen Schaden in Höhe von CHF 10000 zu und gewährte ihm den Ersatz von Kosten und Aus- lagen. Aufgrund dieses Urteils des EGMR hat der Gesetzgeber in der Folge, wie bereits ausgeführt, den Begriff der «öffentlichen Gewalt» ins Staatsgerichtshofgesetz vom 27. November 2003 aufgenommen, sodass seither eine innerstaatliche Beschwerdemöglichkeit gegen sämtliche Hoheitsakte besteht, wenn diese unmittelbar verfassungsmässig gewähr- leistete Rechte einzelner Personen verletzen.21Auffällig ist, dass dieser Fall aber darüber hinaus keine weitergehenden Folgen zeitigte. Die Ent- scheidung des EGMR führte insbesondere nicht dazu, dass die konven- tionswidrige Entscheidung, die Weigerung des Fürsten, den Beschwer- deführer neuerlich zum Präsidenten der Verwaltungsbeschwerdeinstanz zu ernennen, korrigiert worden wäre.22In 
Frommelt gegen Liechtenstein 76Hugo 
Vogt 20 Schädler u. a. gegen Liechtenstein,Urteil vom 21. Oktober 2010, Nr. 32763/08, abgedruckt unter LES 2011, S. 97 ff. (100 f.). 21 Vgl. dazu Fussnote 9. 22 Siehe dazu auch Kley, Landesbericht Liechtenstein, S. 55. Andreas Kley führt dort aus, der Fürst müsste seine EMRK-widrige Entscheidung zurücknehmen, und auf dem Wege der Verfassungsänderung müsste eine Wiederholung einer solchen Kon- stellation [das Fehlen einer innerstaatlichen Beschwerdemöglichkeit gegen individu- ell konkrete Akte des Fürsten] verhindert werden. Letzteres ist inzwischen gesche-
	        

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