Volltext: Beiträge zum liechtensteinischen Recht aus nationaler und internationaler Perspektive

die meisten der im Vorbehalt zu Art. 6 EMRK angeführten gesetzlichen Vorschriften mittlerweile ausser Kraft getreten und durch neue Gesetze ersetzt worden wie etwa das Staatsgerichtshofgesetz. Vorbehalte müssen sich allerdings nach Art. 57 EMRK auf ein zur betreffenden Zeit im jeweiligen Staat geltendes Gesetz beziehen und können solche, die erst später in Kraft treten, nicht miteinschliessen.78 Vom Vorbehalt erfasst ist jedoch weiterhin das Gesetz über die all- gemeine Landesverwaltungspflege (LVG).79Diesbezüglich hat der EGMR zwar jüngst die Gültigkeit des Vorbehalts bestätigt,80die Bedeu- tung der Entscheidung sollte jedoch aus folgenden Gründen nicht über- schätzt werden: Der Staatsgerichtshof betrachtet in seiner nunmehr ständigen Rechtsprechung das Öffentlichkeitsprinzip ungeachtet des ausgespro- chenen Vorbehalts als einen wesentlichen Teilgehalt der Garantie eines 63 
Der Staatsgerichtshof und die Europäische Menschenrechtskonvention Gesetz vom 10. Dezember 1912 über die Ausübung der Gerichtsbarkeit und die Zuständigkeit der Gerichte in bürgerlichen Rechtssachen, LGBl. 1912 Nr. 9/II; Gesetz vom 31. Dezember 1913 betreffend die Einführung einer Strafprozessord- nung, LGBl. 1914 Nr. 3; Gesetz vom 21. April 1922 betreffend das Rechtsfürsorgeverfahren, LGBl. 1922 Nr. 19; Gesetz vom 21. April 1922 über die allgemeine Landesverwaltungspflege, LGBl. 1922 Nr. 24; Gesetz vom 5. November 1925 über den Staatsgerichtshof, LGBl. 1925 Nr. 8; Gesetz vom 30. Januar 1961 über die Landes- und Gemeindesteuern, LGBl. 1961 Nr. 7; Gesetz vom 13. November 1974 über den Grundstückserwerb, LGBl. 1975 Nr. 5. Die gesetzlichen Bestimmungen des Jugendstrafverfahrens: im Strafgesetz über Verbrechen, Vergehen und Übertretungen vom 27. Mai 1852, Amtliches Sammelwerk der Liechtensteinischen Rechtsvorschriften bis 1863; im Gerichtsorganisationsgesetz vom 7. April 1922, LGBl. 1922 Nr. 16; im Gesetz vom 1. Juni 1922 betreffend Abänderung des Strafrechtes, der Strafpro- zessordnung und ihrer Nachtrags- und Nebengesetze, LGBl. 1922 Nr. 21; im Gesetz vom 23. Dezember 1958 über den Schutz und die Wohlfahrt der Jugend, LGBl. 1959 Nr. 8. 77 Gemäss Art. 64 der Konvention setzt das Fürstentum Liechtenstein den Vorbehalt, dass das in Art. 8 der Menschenrechtskonvention garantierte Recht auf Achtung des Familienlebens für Ausländer nach Grundsätzen geregelt wird, die derzeit in der Verordnung vom 9. September 1980 (LGBl. 1980 Nr. 66) zum Ausdruck kommen. 78 Vgl. Meyer-Ladewig, EMRK, S. 320 Rz. 3; Wille, Verfassungsprozessrecht, S. 384. 79 Gesetz vom 21. April 1922, LGBl. 1922 Nr. 24. 80 18. Juli 2013, Application no. 56422/09, Schädler-Eberle vs. Liechtenstein.
	        

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