wie in Österreich35lasse sich auch für Liechtenstein in jüngerer Zeit eine stärker inhaltsbezogene, teleologisch geprägte Grundrechtsauslegung registrieren.36Bereits ein Jahr zuvor hatte Höfling dem Staatsgerichtshof zugestanden, ähnlich wie der österreichische VfGH mittlerweile «Anschluss an das Prüfungssystem, welches das schweizerische Bundes- gericht ebenso wie das deutsche Bundesverfassungsgericht praktiziert und das auch in der Spruchpraxis der Menschenrechtskommission und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte immer grössere Bedeutung erlangt hat»,37gefunden zu haben. 2001 konnte Hilmar Hoch, damals wie heute selbst Mitglied des Staatsgerichtshofes, bereits «eine sehr dynamische Phase der Grund- rechtsprechung» der letzten Jahre konstatieren.38 Der EMRK kam in diesem Prozess grosse, wenngleich gewiss nicht allein ausschlaggebende Bedeutung zu. Insbesondere gelang es, an einem Schrankenverständnis für Grundrechtseingriffe zu arbeiten, das nicht zu einer Aushöhlung des Grundrechtsschutzes führte, sondern das Verhält- nismässigkeitsprinzip und das öffentliche Interesse am Grundrechtsein- griff schärfte.39Diese Entwicklung erfolgte wiederum zeitgleich mit Österreich.40Wie sich das Zusammenwirken von EMRK und nationalen Grundrechten in der Rechtsprechung des StGH darstellt, wird im fol- genden Kapitel näher behandelt. 3.Ausgewählte Beispielsfälle 3.1Die Rolle der EMRK als Prüfmassstab für die Normenkontrolle in der liechtensteinischen Rechtsordnung Die Grundrechte der EMRK bilden Prüfungsmassstäbe für gesetzliche Regelungen unabhängig von den unmittelbar in der Verfassung garan- 55
Der Staatsgerichtshof und die Europäische Menschenrechtskonvention 35 Zur zeitlich mehr oder weniger parallelen Entwicklung in Österreich siehe auch Gerhard Baumgartner, Grundrechtsgewährleistungen auf europäischer und natio- naler Ebene, ZÖR 54 (1999), S. 117 ff. (S. 126). 36 Höfling, Grundrechtsordnung, ebdt. 37 Höfling, Bauelemente, S. 363. 38 Hoch, Schwerpunkte, S. 65. 39 Hoch, Schwerpunkte, S. 72. 40 Hoch, Schwerpunkte, S. 72.