Volltext: Beiträge zum liechtensteinischen Recht aus nationaler und internationaler Perspektive

Einladungsblatt zur zweiten Tagung des Annual Liechtenstein Forum on Asset Protection vom 9. und 10. Juni 2011 an, so steht dort promi- nent: «How to protect the assets against creditors, heirs and spouses?» Zur Präzisierung heisst es unter anderem: «Effective avoidance of forced heirship laws in Germany, Switzerland, Middle East and Italy» und «The risks of discovery and civil procedures».45 Damit ist klar, warum sich bestimmte Kreise gegen jegliche Art von Gerichtsstands- und Vollstre- ckungsabkommen wehren. Es geht vorliegend eben nicht (alleine) um die gängige und durchaus akzeptierte Form der zivilrechtlichen Absi- cherung vor Risiken, sondern um die Schaffung eines rechtlichen Sank- tuariums, in welchem man vor zivilrechtlich a priori legitimen Ansprü- chen geschützt wird.46Dies erscheint umso problematischer, als die rechtlichen Institutionen, vor welchen Schutz gewährt werden soll, wie z. B. das Pflichtteilsrecht, auch Bestandteil der liechtensteinischen Rechtsordnung sind und solche Praktiken gegenüber liechtensteinischen Gläubigern wohl unter dem ordre public-Vorbehalt stünden. Nach der hier vertretenen Meinung hat die liechtensteinische Poli- tik nicht zwischen Asset Protection und Lugano-Übereinkommen zu entscheiden, sondern eine kohärente Rechtsordnung zu garantieren, die den wirtschaftlichen Akteuren auch das nötige Vertrauen einflösst. Dies ist gerade jetzt, in Zeiten des Umbruchs im Finanzdienstleistungssektor, von entscheidender Bedeutung.47Die Zukunft auch dieses Sektors beruht zunehmend auf Binnenmarktkonformität. Richtig verstandene und sorgfältig getätigte «Asset Protection» hat auch da ihren Platz und braucht einen Beitritt Liechtensteins zum LugÜ nicht zu fürchten.4839 
Liechtenstein: eine Lücke von 160 km2im Europäischen Rechts raum 45<http://www.academyfinance.ch/v2/next_events/APCM-programme.pdf>, besucht am 23. 7. 2013. 46«International estate planning and asset protection experts greatly appreciate the fact that only in rare cases will foreign judgments be enforced in Liechtenstein.» (Andreas Schurti, Liechtenstein, in: Offshore trusts. The comparative law yearbook of international business; special issue, 1995, 1996, S. 213, 241), zit. in: Christian Kohler, Kodifikation und Reform des Internationalen Privatrechts in Liechtenstein, in: IPRAX 17 (1997) S. 311, Fn. 28. 47Siehe Günther Fritz, Wegweisendes Gutachten des EFTA-Gerichtshofs, in: Liech- tensteiner Vaterland vom 26. 4. 2012 zur Reaktion von Regierungschef Klaus Tschütscher auf die Entscheidung in der Rs. 13/11, Granville. 48So auch Mario Frick, Asset Protection und Zivilprozess, LJZ 2012, S. 13–24.
	        

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