Volltext: Beiträge zum liechtensteinischen Recht aus nationaler und internationaler Perspektive

sen, verstösst, wie gesagt, gegen die verfassungsmässig garantierte Orga- nisationsfreiheit der Landeskirchen und ihrer Kirchgemeinden. Die not- wendige Wahrung dieser Garantie rechtfertigt die Einschränkung – wenn es auch hier überhaupt eine ist – der Religionsfreiheit der aus- trittswilligen Person, die allein darin besteht, nicht beliebig die staats- und staatskirchenrechtliche Regelung der Kirchenmitgliedschaft unter- laufen zu können.23Ohne diesen verfassungsmässigen Schutz ihrer Organisationsfreiheit wäre keine staats- und staatskirchenrechtliche Organisation der Kirchen und anderer Religionsgemeinschaften, wie sie das Staats- und das Staatskirchenrecht vorsehen, möglich. Ein Eingriff in die Religionsfreiheit des Einzelnen liegt daher – im Gegensatz zu jenem in die Organisationsfreiheit der Landeskirchen – im öffentlichen Inte- resse und ist verhältnismässig. Dieser erfüllt so ebenfalls hier die Voraus- setzungen von Art. 36 Abs. 2 und 3 BV. 1.7.Aus diesen Gründen muss die Rechtsprechungsänderung weiterhin als nicht haltbar kritisiert und auch die Kritik, den Landeskirchen und ih- ren Kirchgemeinden werde damit ihre staats- und staatskirchenrechtliche Grundlage entzogen, aufrechterhalten werden.24Die Praxisänderung kann keine sein, weil es den Kirchgemeinden und Landeskirchen nicht zuzumuten ist, den verfassungswidrigen Eingriff in ihre Organisations- freiheit und die gleichzeitige Aufhebung der sie allein legitimierenden Pflicht, eine grundsätzliche Einheit der Zugehörigkeit zur Kirche und der Mitgliedschaft in der Landeskirche vorzuschreiben,25hinzunehmen. 2.Die gegenteilige deutsche Rechtsprechung Entgegen der Verweisung des Bundesgerichts auf das deutsche Recht, um seine Praxisänderung zu bekräftigen, ergibt eine Analyse des neues- ten Urteils des deutschen Bundesverwaltungsgerichts,26dass die deut- 268Giusep 
Nay 23 Auch in diesem wesentlichen Punkt gelangt das deutsche Bundesverwaltungsgericht zum gleichen Schluss; siehe S. 271. 24 So auch Yvo Hangartner, Bemerkungen zum neuesten Urteil des Bundesgerichts vom 9. Juli 2012, 2C_406/2011, AJP 11/2012 S. 1636. 25 Siehe S. 262. 26 Urteil von 26. September 2012, BVerwG 6 C 7.12 (Fall Zapp).
	        

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