Volltext: Beiträge zum liechtensteinischen Recht aus nationaler und internationaler Perspektive

sich der Eingriff auch als unverhältnismässig. Weil die Voraussetzungen gemäss Art. 36 Abs. 2 und 3 BV für den Eingriff aber nicht erfüllt sind, erweist sich dieser als verfassungswidrig und unzulässig. Umgekehrt erweist sich der, wenn überhaupt22so höchstens leichte Eingriff in die individuelle Religionsfreiheit der Angehörigen einer Kir- che dadurch, dass sie sich der Mitgliedschaft in der kirchlichen Körper- schaft nach öffentlichem Recht und der damit verbundenen Kirchen- steuerpflicht nicht entziehen können, wenn sie gleichzeitig erklären, der Kirche weiterhin angehören zu wollen, als vom mit der öffentlich-recht- lichen Anerkennung ausdrücklich erklärten öffentlichen Interesse der Kantone an dieser staatskirchrechtlichen Regelung vollständig gedeckt und ebenso verhältnismässig sowie damit auch als verfassungsmässig. 1.6.Wenn das Bundesgericht es als zulässig erklärt, aus der Kirchge- meinde und Landeskirche auszutreten und in der Kirche zu bleiben, um Kirchensteuern zu sparen, es zugleich aber als rechtsmissbräuchlich bezeichnet, gleichwohl die Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen, die die Landeskirche mit den Kirchsteuern finanziert, so stellt das eine Contradictio in Adjecto dar. Es wird damit etwas gleichzeitig zulässig und unzulässig erklärt, denn rechtsmissbräuchlich ist nur etwas, das unzulässig ist. Wenn es zulässig ist, in der Kirche zu bleiben, kann es nicht unzulässig sein, danach zu handeln. Mit der (richtigen) Bejahung des Rechtsmissbrauchs öffnet das Bundesgericht überdies nicht nur ein Tor, um nach der alten ständigen Praxis einen partiellen Kirchenaustritt weiterhin in der Praxis zu Recht nicht zuzulassen, und macht so seine Praxisänderung weitgehend rück- gängig. Es entkräftet zudem seine Begründung der Praxisänderung sel- ber vollständig. Als kohärent und zugleich allein verfassungsmässig erweist sich allein die alte Rechtsprechung, staatsrechtlich die Erklärung eines soge- nannten partiellen Kirchenaustritts als unzulässig zu betrachten, womit es dann auch zutreffend ist, den dargelegten Rechtsmissbrauch zu beja- hen. Ein Austritt allein aus der Kirchgemeinde und Landeskirche hält sich nicht an die anderslautende massgebende Regelung im Staats- und Staatskirchenrecht, weshalb er unrechtmässig ist. Ihn trotzdem zuzulas- 267 
Kirchenaustritt: unhaltbare Praxisänderung 22 Siehe S. 265.
	        

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