Volltext: Beiträge zum liechtensteinischen Recht aus nationaler und internationaler Perspektive

1.4.Einen Austritt allein aus der Kirchgemeinde und Landeskirche zuzulassen, selbst wenn die austretende Person – wovon im neuesten Bundesgerichtsentscheid auszugehen war – weiterhin der römisch- katholischen Kirche angehören will, führt in unzulässiger Weise zur Zulassung der Erklärung eines bloss partiellen Kirchenaustritts. Weil die Zugehörigkeit zur Kirche selber zu Recht, ja zwingend Voraussetzung für die Mitgliedschaft in der Landeskirche ist, muss konsequenterweise – entgegen dem, was im Praxisänderungsentscheid von 2007 abgelehnt wurde – zwingend verlangt werden, dass die austretende Person diese Voraussetzung als nicht gegeben erklärt oder rückgängig macht. Wird einer Person gestattet, selber einen bloss teilweisen Austritt zu wählen und zu erklären, führt der erklärte Wille der Austrittswilligen zum bloss teilweisen Austritt, während im Fall einer Zulassung eines solchen, obwohl die Kirche einen Austritt nicht kennt, die negative Reli- gionsfreiheit des Austretenden zu diesem Ergebnis führt und dieses rechtfertigt. Die Zulassung eines Auseinandergehens der Gliedschaft in der Kirche und der Mitgliedschaft in der Landeskirche auch allein auf- grund einer entsprechenden Willenserklärung der austrittswilligen Per- son lässt sich hingegen nicht rechtfertigen. 1.5.Das Bundesgericht greift mit seiner Praxisänderung, indem es er- klärt, ob die austretende Person weiterhin der nach geistlichem Recht verfassten Kirche angehöre, sei unbeachtlich und so die Regelung der Mitgliedschaft durch die Landeskirchen missachtet bzw. deren Missach- tung durch Austrittswillige schützt, im Gegenteil in schwerer Weise zu- gleich in die in der kollektiven Religionsfreiheit gründenden Organisati- onsfreiheit der Angehörigen einer Kirche oder anderen Religionsgemein- schaft21ein. Das geschieht nicht nur ohne, sondern entgegen dem mit ihrer öffentlich-rechtlichen Anerkennung ausgewiesenen öffentlichen Interesse des Staates an den Kirchgemeinden und Landeskirchen als kirchliche Körperschaften auf personaler und territorialer Grundlage, d. h. als Gebietskörperschaften mit dem Recht, ihre Mitglieder in diesem Gebiet zu besteuern. Es erfolgt auch, ohne dass ein Schutz von Grund- rechten Dritter dies gebieten würde, da die negative Religionsfreiheit der austretenden Person dies, wie dargelegt, nicht erheischt. Damit erweist 266Giusep 
Nay 21 Siehe S. 262.
	        

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