Volltext: Beiträge zum liechtensteinischen Recht aus nationaler und internationaler Perspektive

desgericht ausführt, der Kirchenaustritt beziehe sich nach staatlichem Recht nur auf die weltliche Seite, weshalb er auch nur in diesem Umfang erklärt werden müsse, so widerspricht dies der luzernischen staatskir- chenrechtlichen Regelung, die zu beurteilen war, wie auch anderen in aller Regel gleichlautenden staatskirchenrechtlichen Regelungen. Nach der Verfassung der römisch-katholischen Landeskirche Luzern gehört – wie bereits oben angeführt – der Landeskirche und Kirchgemeinde an, «wer nach kirchlicher Ordnung der römisch-katholischen Kirche ange- hört» und nicht erklärt hat, «der römisch-katholischen Konfession nicht mehr anzugehören». Mit der Anknüpfung an die Zugehörigkeit nach der innerkirchlichen Ordnung hat diese Regelung der Mitgliedschaft aus- drücklich eine über die weltliche/staatsrechtliche Seite hinausgehende Bedeutung, sodass nicht gesagt werden kann, eine über diese hinausge- hende Erklärung sei nicht notwendig, wie es das Bundesgericht neu tut. Die staatsrechtlich massgebende Regelung impliziert vielmehr ausdrück- lich das Gegenteil und lässt, nachdem die innerkirchliche Zugehörigkeit die Voraussetzung der Mitgliedschaft in der Kirchgemeinde und der Landeskirche bildet, denklogisch keine Austrittserklärung zu, die diese Voraussetzung beibehalten will.13 Die Missachtung der Anknüpfung der landeskirchlichen Mitglied- schaft an die kirchliche Zugehörigkeit stellt einen Eingriff in die Orga- nisationsfreiheit der Religionsgemeinschaft dar, die 2002 in BGE 129 I 68 mit Hinweis auf Art. 72 BV zu Recht hervorgehoben wurde. Dieser Eingriff in die Religionsfreiheit erfolgt stillschweigend und so ohne zu fragen und zu prüfen, ob die verfassungsmässigen Voraussetzungen für einen solchen Grundrechtseingriff erfüllt sind. 1.1.DieKantone, denen Art. 72 BV die Regelung des Verhältnisses zwischen Kirche und Staat überlässt, räumen den Angehörigen der Kir- chen und anderen Religionsgemeinschaften die Befugnis ein, eine öffent- lich-rechtliche Körperschaft zu bilden. Im Rahmen ihrer Organisations- freiheit können sie in dieser Rechtsform als Kirche oder Religionsge- meinschaft tätig sein oder im Falle der römisch-katholischen Kirche deren Tätigkeit in diesem Rechtskleid unterstützen. Die Angehörigen 262Giusep 
Nay 13 So auch das auf S. 268 angeführte Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts im Fall Zapp.
	        

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