Volltext: Beiträge zum liechtensteinischen Recht aus nationaler und internationaler Perspektive

diese weltliche Organisationsform des Katholizismus ablehnten. Die Religionsfreiheit gewährleiste jedoch – nicht anders als für Protestanten mit Bezug auf ihre Kirche – auch für Katholiken ein Recht auf Austritt aus der römisch-katholischen Landeskirche, auch wenn sie sich weiter- hin zur römisch-katholischen Konfession bekennen wollten.9 5.DasBundesgericht kommt zum Schluss, aus verfassungsrechtlicher Sicht erweise sich demnach der Austritt aus der römisch-katholischen Landeskirche als ausreichend. Auf der Ebene des weltlichen Rechts liege deshalb selbst dann ein vollständiger und nicht bloss ein partieller Aus- tritt vor, wenn der Austretende weiterhin der römisch-katholischen Weltkirche angehören wolle. Es bestehe damit eine vergleichbare Rechtslage wie in den deutschen Bundesländern, in denen die Kirchen öffentlich-rechtliche Körperschaften bildeten. Die massgeblichen Gesetze sähen hier vor, dass die Mitglieder «mit bürgerlicher Wirkung» aus der Kirche austreten könnten (vgl. z. B. § 26 Abs. 1 des Kirchen- steuergesetzes von Baden-Württemberg vom 15. Juni 1978); eine Auf- gabe der Konfession werde ebenfalls nicht verlangt.10 6.Dagegenergebe sich aus der Religionsfreiheit, wird noch angefügt, kein Recht, den Kirchenaustritt aus der staatskirchenrechtlichen Orga- nisation an Vorbehalte oder Bedingungen zu knüpfen. Die Austrittser- klärung müsse sich auf das ganze religiöse Wirken beziehen. Ein bloss teilweiser Austritt, der sich nur auf einzelne Bereiche kirchlichen Wir- kens – etwa allein auf das soziale, aber nicht das sakramentale Handeln der Kirche – beschränke, dürfe als ungültig betrachtet werden.11 7.ImÜbrigen sei auch ein Kirchenaustritt zulässig, der allein deshalb erfolge, um Steuern zu sparen. Allerdings erschiene ein solcher Kirchen- austritt dann als rechtsmissbräuchlich, wenn die austretende Person die von der Landeskirche finanzierten Leistungen trotz des Austritts wei- terhin uneingeschränkt beanspruche. Ein solches widersprüchliches Gebaren müsse von den kirchlichen Behörden indessen nachgewiesen 260Giusep 
Nay 9 E. 8 des Urteils. 10 E. 9 des Urteils. 11 Abs. 2 von E. 9 des Urteils.
	        

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