nenmarkt der EU wird dadurch – mit Einschränkungen – auf die im Rahmen des EWR assoziierten Staaten ausgedehnt. Nun hat sich, zum Teil beeinflusst von dieser Entwicklung, schon seit längerer Zeit ein «Europäischer Rechtsraum» zu bilden begonnen. Es handelt sich dabei um die Rechtsharmonisierung innerhalb der EU zum Teil unter Einbezug der entweder über den EWR am Binnenmarkt oder über das Übereinkommen von Schengen an der Justiz- und Innen- politik der EU partizipierenden assoziierten EFTA-Staaten. Im Bereich des Zivil- und Handelsrechts mussten wenigstens die Zuständigkeit der Gerichte und die Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Han- delssachen gewährleistet werden. Im Bereich des Gerichtsstands- und Vollstreckungsrechts des EWR fehlt jedoch ein Land: Liechtenstein. Insofern hat der Europäische Rechtsraum eine, wenn auch kleine, Lücke, was wenigen bewusst ist.1 Es stellt sich nun die Frage, ob zwischen dem Europäischen Wirt- schaftsraum und dem Europäischen Rechtsraum, insbesondere zwischen dem EWR-Abkommen und dem Lugano-Übereinkommen, eine Bezie- hung besteht, die über eine reine Offerte eines Rechtsschutzinstrumen- tes hinausgeht. Und wenn dem so sein sollte, folgt daraus die weitere Frage, welche Folgen die Nichtbeteiligung Liechtensteins am LugÜ allenfalls für den vom Land umzusetzenden EWR-Rechtsbestand
hat. II.Der Europäische Rechtsraum 1.Im Allgemeinen Der Versuch, in Europa – und darüber hinaus – rechtliche Hindernisse abzubauen, ist alt. Erinnert sei hier nur an die Haager Konferenz für Internationales Privatrecht, welche an der fortschreitenden Vereinheit - lichung der Regeln des Internationalen Privatrechts arbeitet. Seit Anfang 26Georges
Baur 1Georges Baur, Buchbesprechung zu: Hans Reiser, Gerichtsstandsvereinbarungen nach IPR-Gesetz und Lugano-Übereinkommen (Zürich 1995), in: LJZ 1995, S. 88: «Weisser Fleck in der Karte der LugÜ-Staaten»; Mario Frick, Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile in Liechtenstein – Ein Überblick, in: liechten- stein-journal, 2010, S. 106.