Volltext: Beiträge zum liechtensteinischen Recht aus nationaler und internationaler Perspektive

1978 umfassend reformierten österreichischen Familienrechts. Da aber in der Vergangenheit im Eherecht auch schweizerisches Recht rezipiert worden war, wurde dafür plädiert, im Interesse der Rechtskontinuität an das bestehende Recht anzuknüpfen und an der jeweiligen bisherigen Rezeptionsgrundlage festzuhalten. Diese Überlegungen gaben den Aus- schlag dafür, der Revision des liechtensteinischen Ehe- und Familien- rechts weitestgehend das österreichische Recht zugrundezulegen. Zugleich wurde aber das ZGB überall dort als Rezeptionsvorlage heran- gezogen, wo man sich schon bisher daran orientiert hatte. Darüber hinaus liess man sich die Option offen, die ausländischen Rechtsnormen in Einzelfällen an die speziellen liechtensteinischen Verhältnisse anzu- passen.49 Bei der Neuregelung der persönlichen Rechtswirkungen der Ehe standen vor allem die Normen des ZGB Pate (Art. 43 ff. EheG). Dem schweizerischen Recht entstammten darüber hinaus auch die in modifi- zierter Form in das EheG eingefügten Eheschutzbestimmungen (Art. 49 a-h EheG). Dem österreichischen Recht hingegen wurden die im Zuge der Familienrechtsreform neugeschaffenen Normen betreffend die «Ab- geltung der Mitwirkung eines Ehegatten im Erwerb des anderen» ent- nommen (Art. 46 a-c EheG) und auch bei der Gestaltung der güterrecht- lichen (Art. 89 a-s EheG) und unterhaltsrechtlichen Regelungen (Art. 82 ff. EheG) diente das österreichische Ehegesetz als Vorbild. Soweit die Fa- milienrechtsreform Änderungen im ABGB erforderlich machte – vor al- lem was das Verhältnis zwischen Eltern und Kindern und das Verhältnis zwischen den Ehegatten betraf –, dienten die entsprechenden Bestim- mungen des österreichischen ABGB als Rezeptionsvorlage. 3.Die Trennungs- und Scheidungsrechtsreform von 1999 Obgleich bei der 1993 in Kraft getretenen Revision des Ehe- und Fami- lienrechts das Trennungs- und Scheidungsrecht explizit ausgenommen worden war, hatte es im Verlauf der Verhandlungen um die Reform des Eherechts immer wieder Forderungen nach einer Lockerung der Ehe- auflösungsbarrieren gegeben. Das zweistufige Eheauflösungsverfahren 249 
Das ABGB von 1938 bis 1945: Auswirkungen auf Liechtenstein? 49 Berger, wie Fn. 6, S. 170 ff.
	        

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