Volltext: Beiträge zum liechtensteinischen Recht aus nationaler und internationaler Perspektive

hofrecht21vom Altreich übernommen. In der Folge sollte in anderen Rechtsmaterien schrittweise eine Rechtsangleichung durch eine «mehr auf die österreichischen Verhältnisse angepasste Sondergesetzgebung» erfolgen, wie es 1943 etwa im Kindschaftsrecht der Fall war. Die Schilderung der lebhaften Diskussionen zwischen österrei- chischen und deutschen Juristen über die Vor- und Nachteile von ABGB und BGB muss hier ausgeklammert bleiben,22belegt aber, dass das ABGB durchaus einen Stellenwert als eigenständiges und solides Gesetzbuch hatte. 1939 brachten österreichische Juristen in der Akade- mie für Deutsches Recht seine Vorzüge in die Debatte um die Schaffung einer neuen Zivilrechtskodifikation ein, dem sog. Volksgesetzbuch.23Im Folgenden soll ein Überblick über die wesentlichen Einflussnahmen nationalsozialistischer Gesetzgebung auf das Ehe- und Familienrecht des ABGB gegeben werden. 1.Das Ehegesetz von 1938 Das Eherecht im ABGB war konfessionell unterschiedlich ausgestaltet. Für die überwiegend katholische Bevölkerung gab es keine Zivilehe und es galt der Grundsatz der Unauflöslichkeit des Ehebandes, das nur durch den Tod eines Ehegatten aufgelöst werden konnte. Eine Möglichkeit zur Trennung war die sogenannte Scheidung von Tisch und Bett (§§ 93 ff. ABGB), die jedoch nur die Lebensgemeinschaft der Ehegatten beendete, das Eheband aber bestehen liess. Das kanonische Recht bot als Ausweg lediglich die Ungültigerklärung der Ehe und die Dispens von einer zwar geschlossenen, aber nicht vollzogenen Ehe. Gemäss § 83 ABGB konnte aus wichtigen Gründen «um die Nachsicht von Ehehindernissen ange- sucht werden». Diese Bestimmung wurde ab 1919 von den Landesver- waltungsbehörden dazu herangezogen, um von Tisch und Bett getrenn- ten Katholiken mittels Nachsicht vom Ehehindernis des Ehebandes eine staatliche Eheschliessung zu ermöglichen. Dies führte bis 1934 in der Praxis zu einem sprunghaften Anstieg von sogenannten «Dispensehen». 241 
Das ABGB von 1938 bis 1945: Auswirkungen auf Liechtenstein? 21 Bielefeldt, wie Fn. 15, S. 59 ff. 22 Vgl. hierzu Haferkamp, wie Fn. 15, S. 160 ff. m. w. N.; Dölemeyer / Schubert, wie Fn. 18, S. 376 ff. 23 Meissel / Bukor, wie Fn. 15, S. 22 ff.
	        

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