Volltext: Beiträge zum liechtensteinischen Recht aus nationaler und internationaler Perspektive

II.Zur Rechtsnatur des Art. 27bis Abs. 1 LV: Objektive Fundamentalnorm oder subjektives Grundrecht? Zu den Dauerthemen dieser wissenschaftlichen Auseinandersetzung um die zutreffende Deutung von Menschenwürdegarantien gehört der Streit darum, ob es sich insoweit (lediglich) um objektive Verfassungsrechts- sätze handelt oder ob sie (auch) als subjektive Rechtspositionen qualifi- ziert werden können. In seiner – soweit ersichtlich – bislang einzigen Entscheidung zu Art. 27bis Abs. 1 LV deutet der Staatsgerichtshof zunächst ebenfalls eine objektiv-rechtliche Interpretation der Verfassungsnorm an. Unter expli- ziter Bezugnahme auf die Judikatur des Schweizerischen Bundesgerichts führt der Staatsgerichtshof aus, die Bestimmung habe allgemein die Bedeutung eines Leitgrundsatzes für jegliche Staatstätigkeit und bilde als innerster Kern zugleich die Grundlage der Freiheitsrechte.8Doch diese Ausführungen bedeuten keine Negierung des Charakters als eines sub- jektiv-öffentlichen Rechts: Zum einen spricht der Staatsgerichtshof auch von einem «Auffanggrundrecht»,9zum anderen prüft das Verfassungs- gericht das Vorbringen des Beschwerdeführers gegen seine (beschränkte) Entmündigung im Rahmen des Verfassungsbeschwerdeverfahrens, indem allein die Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte10– also: subjektiver Rechte – geltend gemacht werden kann. Und in der Tat ist Art. 27bis Abs. 1 LV eine Verfassungsbestim- mung, die ein subjektives Grundrecht verbürgt. Ausdrücklich formuliert sie die Verpflichtung, die Menschenwürde «zu achten und zu schützen». Damit greift die Verfassungsbestimmung die geradezu «klassische» Doppelfunktion der Grundrechte auf, nämlich Abwehrrechte gegenüber dem Staat zu sein und zugleich Schutzansprüche gegen den Staat auf Schutz vor privaten Übergriffen zu gewährleisten.11225 
Die Menschenwürdegarantie in der liechtensteinischen Verfassung 7A. a. O., S. 850 (852). 8Staatsgerichtshof 2009/18 Rn. 3.1. 9Dazu noch unten sub IV. 10Zu den EMRK-Grundrechten bzw. Rechten des Internationalen Paktes über bür- gerliche und politische Rechte sowie zu den EWR-Rechten als tauglicher Beschwer- degrund siehe Wolfram Höfling, Die Verfassungsbeschwerde zum Staatsgerichts- hof, 2003, S. 118 ff. 11Zu den Grundrechtsfunktionen näher Wolfram Höfling, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung, 1994, S. 47 ff.; ders., Die Grundrechtsordnung des Fürsten-
	        

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