Volltext: Beiträge zum liechtensteinischen Recht aus nationaler und internationaler Perspektive

und weitere Lehrmeinungen kommt der Staatsgerichtshof deshalb zum Schluss, dass die staatsbürgerliche Pflicht, am Schwimmunterricht teil- zunehmen, keinen absoluten Vorrang einnehmen könne. Aufgrund der besonderen Verhältnisse des zu beurteilenden Falles vertritt das Gericht die Meinung, dass die psychische Belastung und das seelische Dilemma der Kinder den Zwang zu einer Teilnahme am Schwimmunterricht nicht zu rechtfertigen vermögen. Das Gericht hielt abschliessend aber auch fest, dass sich die Beurteilung des Kindeswohls im Zeitablauf verändern könne und dass sich der Entscheid nur auf den Schwimmunterricht beziehe. Der Staatsgerichtshof äussere sich nicht zur Befreiung von anderem 
Unterricht.48 V.Der Sexualkundeunterricht im Schnittpunkt von staat lichem Bildungsauftrag, elterlichem Erziehungsrecht und Kindeswohl Die Frage, ob ein elterliches Dispensationsgesuch von ganzen Unter- richtsfächern oder in Bezug auf bestimmte Unterrichtsinhalte wie der Sexualkunde mit dem Kindeswohl und dem Bildungsauftrag vereinbar ist, haben weder der Staatsgerichtshof noch das Bundesgericht entschie- den. Der Bedeutung des Sexualkundeunterrichts im Rahmen des staatli- chen Bildungsauftrages ist deshalb nachzugehen. Nebst Art. 12 UNO-Pakt I, welcher sowohl die Schweiz wie Liechtenstein anhält, Massnahmen zur Vorbeugung, Behandlung und Bekämpfung insbesondere von epidemischen … Krankheiten (wie AIDS) vorzunehmen, steht gegenwärtig in der Bundesversammlung die vom Bundesrat unterzeichnete Europaratskonvention zum Schutz von Kindern vor sexuellem Missbrauch (Lanzarote-Konvention)49zur 214Bernhard 
Ehrenzeller 48 StGH 2012/130; abgedruckt auch in ZBl 8/2012, S: 441-447 mit kritischen «Bemer- kungen» von Andreas Kley (S. 448). 49 Botschaft vom 4. Juli 2012 zur Genehmigung des Übereinkommens des Europarats zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch (Lanzarote-Konvention) sowie zu seiner Umsetzung (Änderung des Strafgesetz- buchs), BBl 2012 7571; im Ständerat wurde die Europaratskonvention gutgeheissen (AB 2012 S. 1162 ff.), sie liegt derzeit zur Beratung im Nationalrat.
	        

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