Volltext: Beiträge zum liechtensteinischen Recht aus nationaler und internationaler Perspektive

und Techniken zur Lebensbewältigung abhängt.40Dieser allgemeine Standard ist historisch gebunden und muss stets neu definiert werden. Auch das Bundesgericht hatte verschiedentlich Gelegenheit, im Zusammenhang mit Dispensationsgesuchen vom Schulunterricht eine Interessenabwägung zwischen staatlichem Bildungsauftrag, religiösem Erziehungsrecht der Eltern und Kindeswohl vorzunehmen. Das Gericht bejahte eine Vorrangstellung der Rechte des Kindes dann, wenn das Wohl des Kindes und der öffentliche Bildungsauftrag durch die Befol- gung der Glaubensvorschriften konkret und in massgeblicher Weise belastet wurden.41Dies ist nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung zum Beispiel der Fall, wenn die Gesundheit des Kindes bedroht oder die Ausbildung des Kindes dermassen eingeschränkt würde, dass die Chancengleichheit nicht mehr gewahrt wäre, respektive die Lernin- halte, die in der vorherrschenden Gesellschaftsordnung als unabdingbar gelten, nicht mehr vermittelt würden.42So hat das Bundesgericht eine Verpflichtung zur Teilnahme am Schwimmunterricht bejaht, da solche Lektionen, insbesondere im Kontext der Integration, stark an Bedeu- tung gewonnen haben. Die Teilnahme daran sei in der heutigen multi- kulturellen Schulrealität notwendig, um Parallelgesellschaften und Dis- kriminierung entgegenzuwirken.43Beachtet werden müsse auch, dass die Schule, so das Bundesgericht, ihre Leistung nicht im eigenen Interesse, sondern im Interesse der Schüler selbst erbringe. Die damit verfolgten Ziele stellen wichtige Faktoren des Kindeswohls dar und unterstreichen die immense Bedeutung des staatlichen Bildungsauftrages. Aus diesem Grund kann der Schulbesuch auch gegen den Willen der Eltern durch- gesetzt werden, wenn die Interessen der Eltern dem objektiven Wohl des Kindes entgegenstehen.44Ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Dis- pensationen vom Unterricht wurde in der bisherigen Rechtsprechung primär für einzelne Tage gewährt, um religiöse Ruhetage oder die Teil- nahme an religiösen Festen zu ermöglichen. Allerdings seien auch Dis- 212Bernhard 
Ehrenzeller 40 Kägi-Diener, St. Galler Kommentar zu Art. 19 BV, Rz. 30. 41 BGE 119 Ia 178 Erw. 8a; jüngst dazu: Urteil des Bundesgerichts (2C_1079/2012) vom 11. 4. 2013. 42 BGE 119 Ia 178 Erw. 8a. 43 BGE 135 I 79 Erw. 7.1. Die neue Rechtsprechung des Bundesgerichts wird allerdings in der Lehre kontrovers behandelt. Vgl. Hafner/Kühler, S. 916 ff., Pt. 3. und 4. 44 BGE 119 Ia 178 Erw. 7.d.
	        

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